Buchstabe b: Einzelne Verbote. 191
des Kriegszustandes fallen obige Erwägungen wieder weg,
und es genügt wieder die Strafbestimmung des § 360 Ziffer 8.
Es müßte also nochmals eine Gesetzesänderung eintreten, während
das Verbot des M. B. ohne weiteres seine Kraft verliert.
Gegen die Zulässigkeit des Verbotes erklärt sich aus Gründen,
die vielfach auch in der Praxis geltend gemacht werden, Kaufmann
(D.J.Z. 1916 S. 335); begrifflich könne nach 8 9b nur eine
Tat verboten sein, die es nicht schon an sich sei; die hier in Frage
kommende Handlung sei schon in § 360 Ziffer 8 verboten; das
vorgesehene Strafmaß könne der M. B. nicht erhöhen, zumal die
Vorschriften über die Strafverschärfungen während des Kriegs-
zustandes erschöpfend in § 4 E. G. St. G. B. geregelt seien und andere
Straftaten nur nach den Vorschriften des St. G. B. und der sonst
im Frieden geltenden Strafgesetze zu beurteilen seien. Diese
Gründe können aber nicht als zutreffend bezeichnet werden.
Dem M. B. ist nur verwehrt, die Strafandrohung des 8 9b für
seine eigenen Verbote zu erhöhen oder abzuändern. Im übrigen
braucht er sich an die bestehenden Gesetze nicht zu halten, und es
liegt kein Grund vor, hiervon das St. G. B. auszunehmen, wenn
es der M. B. im Interesse der öffentlichen Sicherheit für not-
wendig hält, Tatbestände, die hier geregelt sind, nochmals von
sich aus zu verbieten. Der Satz Kaufmanns, er könne nur solche
Handlungen verbieten, die nicht schon verboten sind, ist durchaus
unrichtig. Dann könnte der M. B. keine Handlung verbieten,
die in irgendeiner der zahlreichen Polizeiverordnungen verboten
und unter Strafe gestellt sind. Ebenso unzutreffend ist es, daß
#4 E. G. St. G. B. die Strafschärfungen des Kriegszustandes
ausschließlich und erschöpfend regele. Es kann hier auf das oben
zu c und Bem. 1 Gesagte verwiesen werden. Gegen Kaufmann
erklärt sich auch Conrad (D.J.Z. 1916 S. 427 f.) der, wie hier,
die Zulässigkeit des Verbots neben # 360 Ziffer 8 bejaht.
B. Im Anschluß an die zu A dargelegten Grundsätze sollen
einzelne Verordnungen der M.B. aus der Praxis behandelt
werden, die zur Erörterung in der Rechtsprechung oder Literatur
Veranlassung gegeben haben und die zugleich zeigen, welchen