Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe b: Einzelne Verbote. 191 
des Kriegszustandes fallen obige Erwägungen wieder weg, 
und es genügt wieder die Strafbestimmung des § 360 Ziffer 8. 
Es müßte also nochmals eine Gesetzesänderung eintreten, während 
das Verbot des M. B. ohne weiteres seine Kraft verliert. 
Gegen die Zulässigkeit des Verbotes erklärt sich aus Gründen, 
die vielfach auch in der Praxis geltend gemacht werden, Kaufmann 
(D.J.Z. 1916 S. 335); begrifflich könne nach 8 9b nur eine 
Tat verboten sein, die es nicht schon an sich sei; die hier in Frage 
kommende Handlung sei schon in § 360 Ziffer 8 verboten; das 
vorgesehene Strafmaß könne der M. B. nicht erhöhen, zumal die 
Vorschriften über die Strafverschärfungen während des Kriegs- 
zustandes erschöpfend in § 4 E. G. St. G. B. geregelt seien und andere 
Straftaten nur nach den Vorschriften des St. G. B. und der sonst 
im Frieden geltenden Strafgesetze zu beurteilen seien. Diese 
Gründe können aber nicht als zutreffend bezeichnet werden. 
Dem M. B. ist nur verwehrt, die Strafandrohung des 8 9b für 
seine eigenen Verbote zu erhöhen oder abzuändern. Im übrigen 
braucht er sich an die bestehenden Gesetze nicht zu halten, und es 
liegt kein Grund vor, hiervon das St. G. B. auszunehmen, wenn 
es der M. B. im Interesse der öffentlichen Sicherheit für not- 
wendig hält, Tatbestände, die hier geregelt sind, nochmals von 
sich aus zu verbieten. Der Satz Kaufmanns, er könne nur solche 
Handlungen verbieten, die nicht schon verboten sind, ist durchaus 
unrichtig. Dann könnte der M. B. keine Handlung verbieten, 
die in irgendeiner der zahlreichen Polizeiverordnungen verboten 
und unter Strafe gestellt sind. Ebenso unzutreffend ist es, daß 
#4 E. G. St. G. B. die Strafschärfungen des Kriegszustandes 
ausschließlich und erschöpfend regele. Es kann hier auf das oben 
zu c und Bem. 1 Gesagte verwiesen werden. Gegen Kaufmann 
erklärt sich auch Conrad (D.J.Z. 1916 S. 427 f.) der, wie hier, 
die Zulässigkeit des Verbots neben # 360 Ziffer 8 bejaht. 
B. Im Anschluß an die zu A dargelegten Grundsätze sollen 
einzelne Verordnungen der M.B. aus der Praxis behandelt 
werden, die zur Erörterung in der Rechtsprechung oder Literatur 
Veranlassung gegeben haben und die zugleich zeigen, welchen
	        
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