Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe b: Einzelne Verbote. 193 
S. 54 V), Bayer. Ob. L. G. vom 2.3.1915 (Leipz. Z. 1915 S.7125), 
a. ö. K.G. Oppeln vom 6. 10. 1914 (Recht 1914 S. 648). 
Häufig sind von dem Verbot des Waffentragens das Per- 
sonal des Jagd= und Forstbetriebes oder die Jagbdberechtigten 
ausgenommen worden. Voraussetzung für die Annahme des 
Vorliegens dieser Ausnahme ist, daß diese Personen nicht nur 
materiell berechtigt sind, sondern auch sonst alle Voraussetzungen 
erfüllt haben, von denen nach den gesetzlichen Vorschriften die 
Befugnis zur Jagdausübung abhängt, also insbesondere einen 
Jagdschein besitzen (Bayer. Ob. L.G. vom 6. 2. 1915, Leipz. Z. 
a. a. O.). 
b) Das Verbot jedes unbefugten mündlichen oder schrift- 
lichen, mittelbaren oder unmittelbaren Verkehrs mit Kriegs- 
gefangenen, außer mit besonderer Erlaubnis der Militärbehörden; 
das Verbot des nicht besonders gestatteten Verkaufs von Tabak, 
Branntwein oder anderen Gegenständen an die zur Arbeits- 
leistung kommandierten Gefangenen. Daß diese Verbote aus 
g 9b zulässig sind, hat das R. G. IV vom 29. 9.1915 (Pr. Verw. Bl. 
Bd. 37 S. 149 Ziff. VI), I vom 20. 9. 1915 (Leipz.Z. 1915 
S. 14403, Recht 1915 S. 555 Nr. 974), III vom 18. 10. 1915 
(Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 72) zutreffend angenommen. 
Die Verbote sind mit Recht von der Praxis äußerst streng 
ausgelegt worden: auch die Anknüpfung eines an sich harm- 
losen und nicht würdelosen Gespräches mit den Gefangenen 
fällt unter das Verbot (Bayer. Ob.L.G. vom 4. 11. 1915, D. Str. Z. 
1916 S. 84, J. W. 1916 S. 282 Nr. 2 und vom 13. 11. 1915, 
Leipz. Z. 1916 S. 705), ebenso das Zustecken von Gaben lediglich 
aus Mitleid (R.G. IV vom 22. 10. 1915, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 
S. 101), das Beschaffen von Sachen oder das Erläutern der 
Kriegslage auf Karten aus Gefälligkeit durch einen auf der- 
selben Arbeitsstelle wie die Gefangenen beschäftigten Arbeiter 
(R.G. V vom 14. 12. 1915, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 264). Sind 
Kriegsgefangene einem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung zu- 
gewiesen, so ist er nicht berechtigt, über die durch diesen Zweck 
gebotenen Grenzen hinaus mit den Gefangenen in Verkehr 
Pürschel, Belagerungsgeseyp. 13
	        
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