198 89 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915.
besitzt, diesen aber durch unwahre Angaben erschlichen hat. Es
ist zweifelhaft, ob die Gesetzesauslegung soweit gehen kann.
In einem Falle hat man sich hier dadurch geholfen, daß der
M. B. die Irreführung der Behörden bei der Ausstellung von
Passierscheinen verboten und Zuwiderhandlungen aus § 9b
unter Strafe gestellt hat. Dieses Verbot ist als im Interesse
der militärischen Sicherheit der Festung gegeben durchaus zu-
lässig und jedenfalls empfehlenswerter als die etwas gezwungene
Auslegung des R. G.
4. Beschränkungen des Rechts der freien Meinungs-
äußerung und der Bersammlungsfreiheit.
a) Hierher gehören die schon oben Bem. III erwähnten,
z a ergänzenden Verbote der Veröffentlichung und Mitteilung
militärischer Angelegenheiten (vol. R.G. II vom 9. 7. 1915,
Leipz. B. 1915 S. 11577, Recht 1915 S. 451 Nr. 777), des Aus-
streuens und Verbreitens nicht erweislich wahrer Gerüchte,
die geeignet sind, die Bevölkerung zu beunruhigen (vgl. R.G. F. S.
vom 12. 8. 1915, Leipz. Z. 1915 S. 13117, Recht 1915 S. 517
Nr. 848; R.G. vom 13. 11. 1915, Leipz. S. 1916 S. 356; Bayer.
Ob. L. G. vom 20. 5. 1915, JW. 1915 SE. 12115, D. Str. Z. 1915
S. 365), das Verbot von Mitteilungen in Privatbriefen über
Truppenbewegungen oder sonstige militärische Maßnahmen,
schließlich auch das vielfach, namentlich in den gemischtsprach-
lichen Provinzen erlassene und häufig zur Anwendung gebrachte
Verbot von deutschfeindlichen Kundgebungen.
Das erstgenannte Verbot der Mitteilung militärischer An-
gelegenheiten hat das R. G. in der Entsch. vom 9. 7. 1915 im
Gegensatz zu seiner sonstigen Rechtsprechung einengend aus-
gelegt: es soll sich nur auf militärische Angelegenheiten beziehen,
die mit dem Kriege zusammenhängen, und die Mitteilung muß
geeignet sein, das Intereise der öffentlichen Sicherheit zu ver-
letzen oder zu gefährden. Es begründet dies damit, daß ein
Verbot von Mitteilungen, die diesem Interesse nicht wider-
sprechen, über die Zuständigkeit des M. B. hinausgegangen
wäre und den Hauptgesprächsstoff der Gegenwart in unnatürlicher