Buchstabe b: Einzelne Verbote. 199
und undurchführbarer Weise beschränken würde. Diesen Gründen
wird im allgemeinen zuzustimmen sein. Innerhalb dieses Rahmens
wird man aber den Begriff der militärischen Angelegenheiten
im weitesten Sinne auffassen können. Zu weit geht wohl aber
das R. G. II vom 8. 2. 1916 (Recht 1916 S. 136 Nr. 232), wenn
es unter das Verbot auch Zeitungsnachrichten über Soldaten-
mißhandlungen durch Vorgesetzte rechnet, die lediglich die Kom-
missionsverhandlungen eines gesetzgebenden Körpers wieder-
geben.
Das Verbot des Verbreitens von Gerüchten trifft auch den
Urheber, sowie überhaupt jede Kundgebung, die geeignet ist,
die kundgegebene Tatsache dem Publikum zugänglich zu machen,
wobei es gleichgültig ist, ob der Täter die Tatsache selbst als
zweifelhaft bezeichnet (R.G. vom 13. 11. 1915 u. Bayer. Ob. L.G.
vom 20. 5. 1915). Die Zuwiderhandlung ist vollendet mit dem
Augenblick der Kundgebung, bei Verbreitung durch Postkarten
mit der Aufgabe zur Post, wenn sie hier zur Kenntnis eines
Post- oder UÜberwachungsbeamten kommen, wobei es nicht er-
forderlich ist, daß dieser letztere so geartet ist, daß gerade er durch
die behauptete Tatsache selbst beunruhigt werden kann (R. G.
vom 12. 8. 1915, auch III vom 9. 8. 1915 Pr. Verw. Bl. Bd. 37
S. 20 VI). Auch die fahrlässige Zuwiderhandlung gegen das
Verbot ist strafbar; innere Aufregung solcher Personen, die ihre
im Felde stehenden Angehörigen in Gefahr wähnen, entschuldigt
dabei nicht und schließt die Verantwortung nicht aus (R. G. 1
vom 12. 7. 1915 Pr. Verw. Bl. a. a. O, Bayer. Ob. L.G. vom
20. 5. 1915).
Das Verbot der deutschfeindlichen Kundgebung erstreckt
sich an sich auf alle Außerungen unpatriotischer Gesinnung;
auch hier wird man aber aus den oben angeführten, vom R. G.
dargelegten Gründen annehmen müssen, daß die Außerung
geeignet sein muß, das Interesse der öffentlichen Sicherheit
zu verletzen oder zu gefährden; das wird insbesondere dann der
Fall sein, wenn die Außerung das Vertrauen desjenigen, dem
gegenüber sie getan wird, in die Führung oder in die Zukunft