Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe b: Einzelne Verbote. 199 
und undurchführbarer Weise beschränken würde. Diesen Gründen 
wird im allgemeinen zuzustimmen sein. Innerhalb dieses Rahmens 
wird man aber den Begriff der militärischen Angelegenheiten 
im weitesten Sinne auffassen können. Zu weit geht wohl aber 
das R. G. II vom 8. 2. 1916 (Recht 1916 S. 136 Nr. 232), wenn 
es unter das Verbot auch Zeitungsnachrichten über Soldaten- 
mißhandlungen durch Vorgesetzte rechnet, die lediglich die Kom- 
missionsverhandlungen eines gesetzgebenden Körpers wieder- 
geben. 
Das Verbot des Verbreitens von Gerüchten trifft auch den 
Urheber, sowie überhaupt jede Kundgebung, die geeignet ist, 
die kundgegebene Tatsache dem Publikum zugänglich zu machen, 
wobei es gleichgültig ist, ob der Täter die Tatsache selbst als 
zweifelhaft bezeichnet (R.G. vom 13. 11. 1915 u. Bayer. Ob. L.G. 
vom 20. 5. 1915). Die Zuwiderhandlung ist vollendet mit dem 
Augenblick der Kundgebung, bei Verbreitung durch Postkarten 
mit der Aufgabe zur Post, wenn sie hier zur Kenntnis eines 
Post- oder UÜberwachungsbeamten kommen, wobei es nicht er- 
forderlich ist, daß dieser letztere so geartet ist, daß gerade er durch 
die behauptete Tatsache selbst beunruhigt werden kann (R. G. 
vom 12. 8. 1915, auch III vom 9. 8. 1915 Pr. Verw. Bl. Bd. 37 
S. 20 VI). Auch die fahrlässige Zuwiderhandlung gegen das 
Verbot ist strafbar; innere Aufregung solcher Personen, die ihre 
im Felde stehenden Angehörigen in Gefahr wähnen, entschuldigt 
dabei nicht und schließt die Verantwortung nicht aus (R. G. 1 
vom 12. 7. 1915 Pr. Verw. Bl. a. a. O, Bayer. Ob. L.G. vom 
20. 5. 1915). 
Das Verbot der deutschfeindlichen Kundgebung erstreckt 
sich an sich auf alle Außerungen unpatriotischer Gesinnung; 
auch hier wird man aber aus den oben angeführten, vom R. G. 
dargelegten Gründen annehmen müssen, daß die Außerung 
geeignet sein muß, das Interesse der öffentlichen Sicherheit 
zu verletzen oder zu gefährden; das wird insbesondere dann der 
Fall sein, wenn die Außerung das Vertrauen desjenigen, dem 
gegenüber sie getan wird, in die Führung oder in die Zukunft
	        
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