Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

200 8 9 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915. 
des Reiches gefährden oder seine patriotischen Gefühle ab- 
schwächen kann. 
b) Beschränkungen der Preßfreiheit durch den M. B. sind 
im Interesse der öffentlichen Sicherheit aus 3 9b zulässig (R.G. II 
vom 22. 10. 1915, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 101 V), nach dem 
diesseitigen Standpunkt jedoch nur dann, wenn gleichzeitig die 
Art. 27, 28 Verf. Urk. gemäß § 5 aufgehoben sind. Ist dies ge- 
schehen, so werden die Anordnungen aus # b auch nicht des- 
wegen unmöglich, daß sie sich nur an einen bestimmten Kreis 
von Personen, an die Schriftleiter der Zeitungen richten 
(R.G. a. a. O.). 
Die Anordnungen können sich auf eine allgemeine Zensur 
erstrecken oder die Preßfreiheit nur in einzelnen Beziehungen 
einschränken: 
a) Zu der letzteren Art gehört das Verbot, Anzeigen von 
Heilmitteln und Heilverfahren für Geschlechtskrankheiten durch 
nicht approbierte Personen in die Zeitungen aufzunehmen 
(R. G. II vom 22. 10. 1915 siehe oben; V vom 9. 11. 1915 
Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 149 VI und II vom 28. 12. 1915 Recht 
1916 S. 77 Nr. 117). Daß durch dieses Berbot das Interesse 
pder öffentlichen Sicherheit gewahrt wird, liegt auf der Hand: 
es soll insbesondere dadurch verhindert werden, daß Militär- 
personen sich einer solchen nichtärztlichen Behandlung unter- 
ziehen, die eventuell ihre dauernde oder zeitweise Untauglich- 
keit zum Dienst herbeiführt; auch allgemein zum Schutz des 
Publikums ist sie geeignet. 
Das R. G. hat auch dieses Verbot sehr weitgehend aus- 
gelegt und in der Entsch. vom 9. 11. 1915 auch die Anzeige eines 
Heilkundigen über seine gewerbliche Niederlassung für strafbar 
erklärt, wobei es nicht nur die Verurteilung des Schriftleiters, 
sondern auch des Heilkundigen billigte, der durch ersteren vor 
Aufgabe der Anzeige auf das Verbot hingewiesen worden war. 
Hierher gehört auch das Verbot, in Zeitungen oder Zeit- 
schriften chiffrierte Anzeigen betreffend irgendein Gebiet des 
Heeresbedarfs aufzunehmen. Gegen die Gültigkeit des Verbots
	        
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