200 8 9 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915.
des Reiches gefährden oder seine patriotischen Gefühle ab-
schwächen kann.
b) Beschränkungen der Preßfreiheit durch den M. B. sind
im Interesse der öffentlichen Sicherheit aus 3 9b zulässig (R.G. II
vom 22. 10. 1915, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 101 V), nach dem
diesseitigen Standpunkt jedoch nur dann, wenn gleichzeitig die
Art. 27, 28 Verf. Urk. gemäß § 5 aufgehoben sind. Ist dies ge-
schehen, so werden die Anordnungen aus # b auch nicht des-
wegen unmöglich, daß sie sich nur an einen bestimmten Kreis
von Personen, an die Schriftleiter der Zeitungen richten
(R.G. a. a. O.).
Die Anordnungen können sich auf eine allgemeine Zensur
erstrecken oder die Preßfreiheit nur in einzelnen Beziehungen
einschränken:
a) Zu der letzteren Art gehört das Verbot, Anzeigen von
Heilmitteln und Heilverfahren für Geschlechtskrankheiten durch
nicht approbierte Personen in die Zeitungen aufzunehmen
(R. G. II vom 22. 10. 1915 siehe oben; V vom 9. 11. 1915
Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 149 VI und II vom 28. 12. 1915 Recht
1916 S. 77 Nr. 117). Daß durch dieses Berbot das Interesse
pder öffentlichen Sicherheit gewahrt wird, liegt auf der Hand:
es soll insbesondere dadurch verhindert werden, daß Militär-
personen sich einer solchen nichtärztlichen Behandlung unter-
ziehen, die eventuell ihre dauernde oder zeitweise Untauglich-
keit zum Dienst herbeiführt; auch allgemein zum Schutz des
Publikums ist sie geeignet.
Das R. G. hat auch dieses Verbot sehr weitgehend aus-
gelegt und in der Entsch. vom 9. 11. 1915 auch die Anzeige eines
Heilkundigen über seine gewerbliche Niederlassung für strafbar
erklärt, wobei es nicht nur die Verurteilung des Schriftleiters,
sondern auch des Heilkundigen billigte, der durch ersteren vor
Aufgabe der Anzeige auf das Verbot hingewiesen worden war.
Hierher gehört auch das Verbot, in Zeitungen oder Zeit-
schriften chiffrierte Anzeigen betreffend irgendein Gebiet des
Heeresbedarfs aufzunehmen. Gegen die Gültigkeit des Verbots