Buchstabe b: Einzelne Verbote. 201
läßt sich auch seine weitgehende Fassung nicht anführen; es
wird dem Schriftleiter dadurch nur die Aufnahme solcher An-
zeigen verboten, von denen er weiß oder den Umständen nach
bei vernünftiger Erwägung annehmen muß, daß sie Heeres-
bedarf betreffen (R. G. V vom 7. 12. 1915, Leipʒ. 3. 1916 S. 3158).
6) Ferner ist der öffentliche Anschlag, der Verkauf und das
Feilhalten von Zeitungen ohne polizeiliche Genehmigung ver-
boten worden (R.GG. II vom 26. 3. 1915, Leipz. Z. 1915 S. 6971,
Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 101). Sinn und Zweck des Verbotes
ist nach dieser Entscheidung, daß Zeitungen erst nach Prüfung
durch die Polizeibehörde zur öffentlichen Kenntnis gelangen
sollen. Verboten ist daher jedes ungenehmigte öffentliche Zu-
gänglichmachen. Unter Anschlag ist daher auch Aushängen,
Ausstellen oder Auslegen zu verstehen.
)) Auch für öffentliche Anschläge, Flugschriften oder sonstige
Veröffentlichungen ist eine Zensur eingeführt worden (R.G. III
vom 28. 6. 1915, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 20 VI). Befreit von
diesem Verbot sind als nicht öffentlich nur Druckschriften einer
geschlossenen Gesellschaft, die lediglich für ihre durch persönliche
Beziehungen untereinander verbundenen Mitglieder bestimmt
sind. Dies trifft auf Mitglieder eines großen politischen Wahl-
vereins nicht zu; Druckschriften eines solchen gelten, auch wenn
sie nur für Mitglieder bestimmt sind, als öffentlich.
) Schließlich gehört hierher das Verbot des Feilhaltens
von Schriften im Umherziehen (R.G. IV vom 22.3.1915, Leipz. Z.
1915 S. 6982, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 20 VI). Unter „Schrift“
hat das R. G. hier im Anschluß an die Entsch. Bd. 47 S. 223
die „Festlegung von Gedankenäußerungen in der Form äußerer
Zeichen, die dazu bestimmt und geeignet sind, sie dem mensch-
lichen Verständnis zu vermitteln, sie sinnlich wahrnehmbar zu
machen und demgemäß aus sich wiederzugeben“, verstanden.
Aus dieser Begriffsbestimmung hat es das R. G. als gegen
das Verbot verstoßend angesehen, wenn der Angeklagte eine
Feldpostmappe mit der Aufschrift: „Feldpostmappe. Der Ver-
trieb dieser Mappe dient zur Linderung der Not von Arbeits-