Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

202 8 9 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915. 
losen“ durch Dritte im Geltungsbereich des Verbots verbreiten 
ließ, weil die Aufschrift sich nicht lediglich auf den Inhalt der 
Mappe erstrecke, sondern darüber hinaus einen selbständigen 
Gedanken wiedergäbe. 
c) Die Versammlungsfreiheit ist, allerdings erst nach 
Aufhebung der Art. 29, 30 Verf. Urk. meist in weitgehendem 
Maße eingeschränkt worden: so sind z. B. in einer Anordnung 
alle Klubs und Vereine geschlossen und die Abhaltung aller 
Versammlungen von der polizeilichen Genehmigung abhängig 
gemacht worden. Daß solche Anordnungen als aus # O9b er- 
lassen anzusehen sind, ist auch vom R.G. III vom 12. 7. 1915 
(Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 20 VI, Recht 1915 S. 516 Nr. 339) 
und vom 10. 2. 1916 (Recht 1916 S. 195 Nr. 395) anerkannt 
worden. Sind alle Versammlungen verboten, so fällt darunter 
jede Vereinigung einer Personenmehrheit, deren örtliches Zu- 
sammensein auf gemeinsamem Willen beruht und gemeinsamen 
Zwecken und Zielen dient (R.G. vom 10. 2. 1916). Das Verbot 
bezieht sich in diesem Falle auch auf die Versammlungen öffent- 
licher Körperschaften, wie Innungen usw., sofern es sich nicht 
um die gesetzlich vorgeschriebenen und ordnungsmäßig ein- 
berufenen Zusammenkünfte des Vorstandes oder der Mitglieder 
handelt (R.G. vom 12. 7. 1915). 
5. Beschränkungen bei Ausübung von Gewerben. 
a) Hier wird zunächst unter Hinweis auf das oben Bem. A 4e 
Gesagte die Festsetzung der Polizeistunde durch den M. B. näher 
zu betrachten sein, die zu einer Reihe von Entscheidungen des 
R. G. Veranlassung gegeben hat. 
a) Die Festsetzung der Polizeistunde ist in verschiedener 
Art erfolgt; teils haben die M. B. lediglich eine bestimmte Stunde 
für den Schluß der Wirtschaften ohne weiteren Zusatz festgesetzt, 
teils haben sie folgende Fassung gewählt: „Die Polizeistunde 
darf auf keinen Fall über 12 Uhr nachts ausgedehnt werden; 
im übrigen bleibt die Festsetzung der Polizeistunde den Orts- 
polizeibehörden überlassen.“ Diese letztere Fassung kann zu 
Zweifeln Anlaß geben, ob die ganze Anordnung lediglich eine
	        
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