202 8 9 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915.
losen“ durch Dritte im Geltungsbereich des Verbots verbreiten
ließ, weil die Aufschrift sich nicht lediglich auf den Inhalt der
Mappe erstrecke, sondern darüber hinaus einen selbständigen
Gedanken wiedergäbe.
c) Die Versammlungsfreiheit ist, allerdings erst nach
Aufhebung der Art. 29, 30 Verf. Urk. meist in weitgehendem
Maße eingeschränkt worden: so sind z. B. in einer Anordnung
alle Klubs und Vereine geschlossen und die Abhaltung aller
Versammlungen von der polizeilichen Genehmigung abhängig
gemacht worden. Daß solche Anordnungen als aus # O9b er-
lassen anzusehen sind, ist auch vom R.G. III vom 12. 7. 1915
(Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 20 VI, Recht 1915 S. 516 Nr. 339)
und vom 10. 2. 1916 (Recht 1916 S. 195 Nr. 395) anerkannt
worden. Sind alle Versammlungen verboten, so fällt darunter
jede Vereinigung einer Personenmehrheit, deren örtliches Zu-
sammensein auf gemeinsamem Willen beruht und gemeinsamen
Zwecken und Zielen dient (R.G. vom 10. 2. 1916). Das Verbot
bezieht sich in diesem Falle auch auf die Versammlungen öffent-
licher Körperschaften, wie Innungen usw., sofern es sich nicht
um die gesetzlich vorgeschriebenen und ordnungsmäßig ein-
berufenen Zusammenkünfte des Vorstandes oder der Mitglieder
handelt (R.G. vom 12. 7. 1915).
5. Beschränkungen bei Ausübung von Gewerben.
a) Hier wird zunächst unter Hinweis auf das oben Bem. A 4e
Gesagte die Festsetzung der Polizeistunde durch den M. B. näher
zu betrachten sein, die zu einer Reihe von Entscheidungen des
R. G. Veranlassung gegeben hat.
a) Die Festsetzung der Polizeistunde ist in verschiedener
Art erfolgt; teils haben die M. B. lediglich eine bestimmte Stunde
für den Schluß der Wirtschaften ohne weiteren Zusatz festgesetzt,
teils haben sie folgende Fassung gewählt: „Die Polizeistunde
darf auf keinen Fall über 12 Uhr nachts ausgedehnt werden;
im übrigen bleibt die Festsetzung der Polizeistunde den Orts-
polizeibehörden überlassen.“ Diese letztere Fassung kann zu
Zweifeln Anlaß geben, ob die ganze Anordnung lediglich eine