Buchstabe b: Einzelne Verbote. 205
lassen der Wirtschaft auffordert, so liegt darin keine strafbare
Handlung (R. G. F. S. vom 26. 7. 1915, Recht 1915 S. 451 Nr. 779,
Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 39 V).
Die Strafbarkeit der Gäste setzt nach § 365 voraus, daß
sie zum Verlassen der Wirtschaft aufgefordert sind. Geht die
Anordnung des M. B. aber dahin, daß von einer bestimmten
Stunde an jeder Verkehr in Wirtschaften verboten ist, so richtet
sich das Verbot auch unmittelbar an die Gäste, und es ist für eine
analoge Anwendung der Voraussetzung des § 365 St. G. B.
kein Raum. Beschränkt sich dagegen der M. B. auf die einfache
Festsetzung der Polizeistunde, so liegt darin nur die Ersetzung
der Strafandrohung des §# 365 durch die des § 9b, nicht aber die
Außerkraftsetzung der Voraussetzungen der Strafbarkeit: so
R. G. III vom 14. 6. 1915 (Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 21) und
III vom 28. 6. 1915 (siehe oben); auch O. L.G. Karlsruhe vom
4. 10. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 15367).
)) Die Festsetung der Polizeistunde erstreckt sich in Preußen
im Zweifel nicht auf geschlossene Gesellschaften: nach der in
Preußen herrschenden Rechtsauffassung ist die Polizei nicht
befugt, für geschlossene Gesellschaften Polizeistunden festzusetzen;
wenn nun auch der M. B. auf Grund des §5 9b daran nicht gebunden
ist, so würde doch eine Festsetzung der Polizeistunde für alle
Schankwirtschaften durch den M. B. nur die Bedeutung haben,
daß sie die Polizeistunde für die Lokale regelt, die bisher einer
solchen unterworfen werden konnten; in Anbetracht der obigen
Rechtsauffassung bedarf es zu einer Ausdehnung der Polizei-
stunde auf geschlossene Gesellschaften einer ausdrücklichen Be-
stimmung (R.G. 1V vom 26. 3. 1915 J.W. 1915 S. 727; val
auch noch Behmer IJ.W. 1914 S. 1006). Daß der M. B. zur Ein-
führung der Polizeistunde für geschlossene Gesellschaften aus
#§##b überhaupt berechtigt ist, unterliegt keinem Zweifel, wird
aber vom R. G. II vom 22. 2. 1916 (Recht 1916 S. 195 Nr. 394)
noch ausdrücklich anerkannt.
Ist die Ausdehnung der Polizeistunde auf geschlossene
Gesellschaften erfolgt, so sind sie auch an eine etwaige frühere