Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe b: Einzelne Verbote. 205 
lassen der Wirtschaft auffordert, so liegt darin keine strafbare 
Handlung (R. G. F. S. vom 26. 7. 1915, Recht 1915 S. 451 Nr. 779, 
Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 39 V). 
Die Strafbarkeit der Gäste setzt nach § 365 voraus, daß 
sie zum Verlassen der Wirtschaft aufgefordert sind. Geht die 
Anordnung des M. B. aber dahin, daß von einer bestimmten 
Stunde an jeder Verkehr in Wirtschaften verboten ist, so richtet 
sich das Verbot auch unmittelbar an die Gäste, und es ist für eine 
analoge Anwendung der Voraussetzung des § 365 St. G. B. 
kein Raum. Beschränkt sich dagegen der M. B. auf die einfache 
Festsetzung der Polizeistunde, so liegt darin nur die Ersetzung 
der Strafandrohung des §# 365 durch die des § 9b, nicht aber die 
Außerkraftsetzung der Voraussetzungen der Strafbarkeit: so 
R. G. III vom 14. 6. 1915 (Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 21) und 
III vom 28. 6. 1915 (siehe oben); auch O. L.G. Karlsruhe vom 
4. 10. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 15367). 
)) Die Festsetung der Polizeistunde erstreckt sich in Preußen 
im Zweifel nicht auf geschlossene Gesellschaften: nach der in 
Preußen herrschenden Rechtsauffassung ist die Polizei nicht 
befugt, für geschlossene Gesellschaften Polizeistunden festzusetzen; 
wenn nun auch der M. B. auf Grund des §5 9b daran nicht gebunden 
ist, so würde doch eine Festsetzung der Polizeistunde für alle 
Schankwirtschaften durch den M. B. nur die Bedeutung haben, 
daß sie die Polizeistunde für die Lokale regelt, die bisher einer 
solchen unterworfen werden konnten; in Anbetracht der obigen 
Rechtsauffassung bedarf es zu einer Ausdehnung der Polizei- 
stunde auf geschlossene Gesellschaften einer ausdrücklichen Be- 
stimmung (R.G. 1V vom 26. 3. 1915 J.W. 1915 S. 727; val 
auch noch Behmer IJ.W. 1914 S. 1006). Daß der M. B. zur Ein- 
führung der Polizeistunde für geschlossene Gesellschaften aus 
#§##b überhaupt berechtigt ist, unterliegt keinem Zweifel, wird 
aber vom R. G. II vom 22. 2. 1916 (Recht 1916 S. 195 Nr. 394) 
noch ausdrücklich anerkannt. 
Ist die Ausdehnung der Polizeistunde auf geschlossene 
Gesellschaften erfolgt, so sind sie auch an eine etwaige frühere
	        
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