206 8 9 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915.
ortspolizeiliche Schlußstunde gebunden; Zuwiderhandlungen
gegen die letztere werden nach der Ansicht des R.G. vom 4. 10.
1915 (Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 54 V) bei geschlossenen Gesell-
schaften ebenfalls aus § 9b bestraft, da die Einführung der Polizei-
stunde für geschlossene Gesellschaften einen besonderen Tat-
bestand darstelle. Wann eine Gesellschaft als eine geschlossene
anzusehen ist, ist Tatfrage; es wird dann zu verneinen sein, wenn
Gäste, die sich vor Eintritt der Polizeistunde in den allgemeinen
Wirtschaftsräumen zu einer Feier zusammengefunden haben,
diese nachher hinter verschlossenen Türen fortsetzen (R.G. vom
26. 3. 1915 a. a. O.).
) Die Polizeistunde gilt nicht nur für die genehmigten
Schankwirtschaften, sondern auch für den unerlaubten Schank-
betrieb in Bordellen; auch hier liegt trotz des Fehlens der Kon-
zession ein Wirtshausbetrieb vor (R.G. V vom 5. 7. 1915,
Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 21; II vom 19. 10. 1915, Leipz. Z. 1915
S. 15924, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 73 und vom 22. 11. 1915,
Leipz. S. 1916 S. 1467).
Ebenso gilt die Polizeistunde auch für Bahnhofswirtschaften,
wenn für sie keine Ausnahme gemacht wird (R. G. F. S. vom
9. 9. 1915, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 39 V).
b) Verbote betr. den Branntweinhandel und ausschank.
Verbote des M. B. dieser Art können der öffentlichen Sicher-
heit dienen und bestehen daher, wie schon oben Bem. A 4a aus-
geführt, auch neben der Bundesratsverordnung vom 26. 3. 1915
und unabhängig von ihr zu Recht. Die Bestrafung einer Zu-
widerhandlung erfolgt nach § 9b, nicht nach § 3 der Bundesrats-
verordnung. "
Sie enthalten keinen Eingriff in die Gewerbefreiheit des
*1 Gew.O., da sich der § 1 nur auf die Zulassung zum Gewerbe,
nicht auf die Art der Ausübung bezieht, diese letztere aber ver-
schiedenen polizeilichen Vorschriften unterworfen werden kann;
nur um eine solche Beschränkung der Ausllbung handelt es sich
auch bei diesen Verboten: R.G. III vom 26. 4. 1915 (Leipz. Z.
1915 S. 825“), V vom 8. 6. 1915 (Recht 1915 S. 401 Nr. 679;