210 8§ 9 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915.
verkäufe und alle Sonderangebote, mögen sie einen echten
Ausverkauf decken oder nicht, darunter zu verstehen sind, daß
dagegen offene Ausverkäufe eines ganzen Warenlagers oder
eines Teiles desselben nicht von der Verordnung getroffen werden,
weil sie keine Sonderausverkäufe sind.
6. Die zuletzt genannten Verbote leiten hinüber auf das
Gebiet der zahlreichen Anordnungen zur Sicherstellung der
Volksernährung und des Heeresbedarfs. Sie sind, wie schon
oben Bem. IV A 4a ausgeführt, neben dem Höchstpreisgesetz
und den Bundesratsverordnungen betr. wirtschaftliche Maß-
nahmen zulässig und bleiben von diesen unberührt. Von Einzel-
heiten sei hier nur auf die Anordnungen hinsichtlich des Markt-
verkehrs, wie sie vielfach zur Verhütung von Preistreibereien
getroffen sind, z. B. das Verbot der Abgabe von Waren, die
auf den Markt gebracht werden, an andere Personen als Selbst-
verbraucher hingewiesen. Ein solches Verbot ist trotz der Be-
stimmung des § 64 Abs. 1 Gew. O. über die Marktfreiheit zulässig
(R.G. III vom 6. 12. 1915, Leipz. Z. 1916 S. 2328) und umfaßt
alle Abgaben, auch wenn sie in Erfüllung früher abgeschlossener
Kauf= oder Lieferungsverträge erfolgen (III vom 29. 11. 1915,
Leipz. 3. 1916 S. 2316, Recht 1916 S. 77 Nr. 115). In anderer
Richtung liegt das Verbot des Aufstellens von Weißbrot in
Gastwirtschaften (ogl. R.G. I vom 23.9.1915, Recht 1915 S. 556
Nr. 983, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 39 V). Unter dieses Verbot
fällt auch Kriegsbrot. Die Aufstellung muß so erfolgen, daß sich
die Gäste jederzeit das Brot beliebig auswählen und aneignen
können (Bayer. Ob. L. G. vom 5.3.1915, Leipz. Z. 1915 S. 7137).
In diesem Falle ist die Aufstellung strafbar, ganz gleich, ob das
Brot lediglich in den Frühstückszimmern und für die im Gasthaus
abgestiegenen Fremden oder in dem allgemein dem Publikum
zugänglichen Raume aufgestellt war (R.G. I vom 23. 9. 1915).
Im übrigen genügt es, die zahlreich erlassenen Ausfuhr-
verbote der M. B. näher zu betrachten. Sie werden dann un-
bedingt zulässig und auch berechtigt sein, wenn sie aus mili-
tärischen Gründen erfolgen. Hierher gehören