Buchstabe b: Einzelne Verbote. 211
a) das Verbot der Ausfuhr von Pferden aus dem Bezirk
des M. B. Das Verbot dient, wie das Bayer. Ob. L. G. im
Urteil vom 28. 1. 1915 (Leipz. 8. 1915 S. 7122) ausführt, der
Sicherung der militärischen Pferdeaushebung und gleichzeitig
der Sicherstellung der für den Betrieb der Landwirtschaft im
Bezirk notwendigen Pferde. Daher umfaßt es alle, auch die
militärdienstuntauglichen Pferde.
Unter Ausfuhr ist das Verbringen des Pferdes in einen
anderen Bezirk zu verstehen (R.G. I vom 3. 6. 1915, Leipz.Z.
1915 S. 97415), wobei es gleichgültig ist, ob die Ausfuhr zum
Zwecke des Verkaufs an eine deutsche Militärverwaltung, selbst
mit deren schriftlicher Erlaubnis erfolgt (R.G. IV vom 28. u.
29. 10. 1915 Leipz. ZS. 1916 S. 14611, Pr. Verw. Bl. Bd. 37
S. 134 V), weil es dem Zweck der Sicherstellung der Pferde-
aushebung widerspricht. Aus dem Begriff der Ausfuhr folgt,
daß an sich Verkauf und Übergabe an den Käufer noch keine
Zuwiderhandlung enthält; dem Verkäufer wird auch nicht die
Pflicht aufzuerlegen sein, sich danach zu erkundigen, ob der Käufer
etwa das Pferd ausführen will; hat er aber hiervon Kenntnis,
so ist er neben dem Käufer Mittäter bei der demnächst erfolgenden
Ausfuhr (R. G. IV vom 15.10. 1915, Recht 1915 S. 613 Nr. 1135,
Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 73 IX und I vom 8. 11. 1915, Recht
1916 S. 15 Nr. 10). Bringt der Verkäufer das Pferd dem Verbot
zuwider über die Grenze des Bezirks, so ist auch der Käufer
strafbar, wenn er in bewußtem Zusammenwirken mit dem
Verkäufer handelt und das Verbot kennt oder fahrlässigerweise
nicht kennt (R.G. I vom 8. 11. 1915, Recht 1916 S. 15 Nr. 9).
Daraus, daß lediglich das Verbringen des Pferdes aus dem
Bezirk das Ausschlaggebende ist, folgt ferner, daß die Ausfuhr
bei einem Kauf auf Probe strafbar ist; die Möglichkeit dem-
nächstiger Rückgabe ändert daran nichts (R.G. IV vom 19. 11.
1915, I vom 20. 12. 1915, Recht 1916 S. 15 Nr. 8); auch wenn
das Pferd lediglich in Erfüllung eines schon beim Kauf vor-
behaltenen Rückkaufgeschäftes ausgeführt wird, liegt eine Zu-
widerhandlung vor (R.G. IV vom 9. 11. 1915, Pr. Verw. Bl.
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