212 8 9 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915.
Bd. 37 S. 150 VI). Die Ausfuhr in Ausführung eines reinen
Leihvertrages fällt allerdings an sich wegen der Möglichkeit
sofortiger Rückforderung nicht unter das Verbot, wohl aber
dann, wenn der Leihvertrag ein Scheingeschäft ist (R.G. I vom
11. 11. 1915, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 150 VI).
Mit Rücksicht auf den Zweck des Verbots gilt dies für den
ganzen Pferdegestellungsbezirk des M.B., auch wenn dieser
über seinen sonstigen Befehlsbereich hinausgeht (R.G. I vom
1. 7. 1915, Leipz. S. 1915 S. 97416, I vom 11. 11. 1915 a. a. O.,
III vom 17. 1. 1916, Recht 1916 S. 135 Nr. 226).
b) In Festungen sind vielfach Verbote der Ausfuhr von
Lebensmitteln erlassen worden. Sie dienen der Verhütung
der Entblößung der Festung von Nahrungsmitteln und damit
der Verteidigung derselben. Sie sind daher ebenfalls als zu-
lässig und berechtigt anzuerkennen (R.G. IV vom 17. 12. 1915,
Leipz. S. 1916 S. 39610, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 264 X 1).
c) Als im militärischen Interesse liegend kann auch ein
Heuausfuhrverbot angesehen werden, welches das R. G. in zwei
Entscheidungen (III vom 11. 10. 1915, Leipz. S. 1915 S. 16634,
Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S.54 und III vom 15.11.1915, Pr. Verw. Bl.
Bd. 37 S. 150 VI) unter gleichzeitiger Bestimmung des Begriffs
„Heu“ anerkannt hat.
Verwiesen sei auch noch auf das schon oben erwähnte all-
gemeine Ausfuhrverbot des Oberbefehlshabers Ost: vgl. hierzu
die oben Bem. IV A 2d zitierten Urteile des R.G. Dieses Verbot
hat zur Folge, daß Schmuggel nicht nur aus §5 134 V. Zoll-Ges.,
sondern aus §5 9b zu bestrafen ist.
Wenn aber im übrigen einzelne M. B. für ihren Bezirk
Ausfuhrverbote, namentlich von Lebensmitteln erlassen haben,
so dürfte, abgesehen von der geringen Zweckmäßigkeit, kaum
noch das Interesse der öffentlichen Sicherheit gewahrt bleiben.
Denn diese ist, wenn das ganze Reich in Kriegszustand erklärt
und bedroht ist, nicht lediglich vom Standpunkt des einzelnen
Bezirks aus zu betrachten; es müssen vielmehr höhere Gesichts-