Buchstabe b: Einzelne Verbote. 213
punkte ausschlaggebend sein und auch die Interessen anderer
Bezirke berücksichtigt werden.
7. Beschränkungen auf privatrechtlichem Gebiet, ins-
besondere Beschränkungen der Vertragsfreiheit.
a) Auf diesem Gebiet hat insbesondere eine Verfügung
des Oberbefehlshabers in den Marken vom 3. 8. 1914 einen
lebhaften Streit hervorgerufen, ohne daß bisher der Kernpunkt
der Sache von einer Seite hervorgehoben worden ist.
Diese Verfügung bezeichnet sich nach ihrem in J.W. 1914
S. 819 wiedergegebenen Wortlaut als „Beschlagnahme und
Einziehung“"; sie beschlagnahmt die dem Fiskus des russischen
Reiches gegen bestimmte Bankinstitute zustehenden Forderungen
aus Bank= und Kreditgeschäften aller Art, insbesondere aus der
Deponierung von Staatsgeldern für den Zinsendienst der russischen
Staatsanleihen und überweist diese Forderung dem Fiskus
des Deutschen Reiches zur Einziehung; sie verbietet den Banken
iede weitere Verfügung hierüber, insbesondere Zahlung an
den russischen Staat und für Rechnung desselben und gibt den
Banken auf, binnen 48 Stunden eine genaue Aufstellung der
überwiesenen Forderungen dem Reichsfiskus zu Händen des
Staatssekretärs des Reichsschatzamtes zu übergeben; zum Schluß
weist sie auf die Strafbestimmung des § 89 R. St. G. B. hin.
Diese Verfügung hält Bendix (J. W. 1914 S. 819ff. und
1915 S. 65ff.), indem er irrtümlich von § 4 B. Z. G. als ihrer
einzig möglichen Rechtsqauelle ausgeht, für rechtsungültig: denn
als Eingriff in das Privatrecht eines in bezug auf privatrechtliche
Verhältnisse dem Inländer völlig gleichstehenden Ausländer
stünde sie nur der gesetzgebenden Gewalt zu, oder sie gehöre
zur richterlichen Gewalt, weil sie sachlich einen Pfändungs= und
Überweisungsbeschluß im Sinne der Z.PP. O. darstelle. Er ver-
langt daher zur Durchführung der Beschlagnahme eine Not-
verordnung aus Art. 63 Verf. Urk. oder aus dem Ermächtigungs-
gesetz vom 4. 8. 1914, oder aber eine Verfügung des M. B.,
durch die er die Guthaben des feindlichen Staates dem Reichs-