Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe b: Einzelne Verbote. 213 
punkte ausschlaggebend sein und auch die Interessen anderer 
Bezirke berücksichtigt werden. 
7. Beschränkungen auf privatrechtlichem Gebiet, ins- 
besondere Beschränkungen der Vertragsfreiheit. 
a) Auf diesem Gebiet hat insbesondere eine Verfügung 
des Oberbefehlshabers in den Marken vom 3. 8. 1914 einen 
lebhaften Streit hervorgerufen, ohne daß bisher der Kernpunkt 
der Sache von einer Seite hervorgehoben worden ist. 
Diese Verfügung bezeichnet sich nach ihrem in J.W. 1914 
S. 819 wiedergegebenen Wortlaut als „Beschlagnahme und 
Einziehung“"; sie beschlagnahmt die dem Fiskus des russischen 
Reiches gegen bestimmte Bankinstitute zustehenden Forderungen 
aus Bank= und Kreditgeschäften aller Art, insbesondere aus der 
Deponierung von Staatsgeldern für den Zinsendienst der russischen 
Staatsanleihen und überweist diese Forderung dem Fiskus 
des Deutschen Reiches zur Einziehung; sie verbietet den Banken 
iede weitere Verfügung hierüber, insbesondere Zahlung an 
den russischen Staat und für Rechnung desselben und gibt den 
Banken auf, binnen 48 Stunden eine genaue Aufstellung der 
überwiesenen Forderungen dem Reichsfiskus zu Händen des 
Staatssekretärs des Reichsschatzamtes zu übergeben; zum Schluß 
weist sie auf die Strafbestimmung des § 89 R. St. G. B. hin. 
Diese Verfügung hält Bendix (J. W. 1914 S. 819ff. und 
1915 S. 65ff.), indem er irrtümlich von § 4 B. Z. G. als ihrer 
einzig möglichen Rechtsqauelle ausgeht, für rechtsungültig: denn 
als Eingriff in das Privatrecht eines in bezug auf privatrechtliche 
Verhältnisse dem Inländer völlig gleichstehenden Ausländer 
stünde sie nur der gesetzgebenden Gewalt zu, oder sie gehöre 
zur richterlichen Gewalt, weil sie sachlich einen Pfändungs= und 
Überweisungsbeschluß im Sinne der Z.PP. O. darstelle. Er ver- 
langt daher zur Durchführung der Beschlagnahme eine Not- 
verordnung aus Art. 63 Verf. Urk. oder aus dem Ermächtigungs- 
gesetz vom 4. 8. 1914, oder aber eine Verfügung des M. B., 
durch die er die Guthaben des feindlichen Staates dem Reichs-
	        
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