214 89 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915.
fiskus zuweist, und auf Grund dieser einen Pfändungs= und
Überweisungsbeschluß des zuständigen Amtsgerichts.
Gegen diese letztere, allerdings gänzlich abwegige Meinung,
die Bendix (J. W. 1915 S. 67) wohl auch selbst aufgegeben hat,
wenden sich Kaufmann (J.W. 1914 S. 859), Stäcker (J.W.
1914 S. 949), Hartmann (D.J.Z. 1914 S. 1339ff.) und Arndt
(Recht 1914 S. 651). Sie halten zutreffend die Verordnung
für zulässig, ohne dies aber richtig zu begründen. Stäcker und
Kaufmann nehmen ebenso unzutreffend wie Bendix ihren Aus-
gangspunkt von § 4 B. Z. G. und wollen die Berechtigung des
M.B. zum Erlaß der Verordnung aus 7 4 in Verbindung mit
anderen Gesetzen herleiten, und zwar Stäcker in Verbindung
mit einer analogen Anwendung des preuß. Gesetzes über das
Verwaltungszwangsverfahren vom 15. 11. 1899, nach welchem
allein die vollziehende Gewalt zur Einziehung der durch die
Beschlagnahme zu Forderungen des Staates gewordenen Gut-
haben des feindlichen Staates berechtigt sei, Kaufmann in Ver-
bindung mit analoger Anwendung des Artikel 53 der Haager
Landkriegsordnung: nach dieser stände dem Reich das Recht
zu, bei Besetzung des feindlichen Gebietes das bare Geld, die
Wertbestände und eintreibbaren Forderungen des feindlichen
Staates zu beschlagnahmen; daher stände ihm auch das Recht zu,
Vermögensstücke des feindlichen Staates, die sich im Inland
befinden, zu beschlagnahmen; die Durchführung dieses Rechts
sei Sache der vollziehenden Gewalt. Die Konstruktion Stäckers
rechtfertigt wohl die Art der Einziehung nach erfolgter Be-
schlagnahme, nicht aber die Beschlagnahme selbst. Eine analoge
Anwendung des Artikel 53 der Landkriegsordnung, wie Kauf-
mann sie will, läßt sich ebenfalls nicht halten: Artikel 53 gilt
lediglich für das besetzte Gebiet; hier tritt die Militärgewalt
an die Stelle des feindlichen Staates selbst und übt dessen
Rechte aus; daher ist die Beschlagnahme möglich. Eine Über-
tragung dieses Grundsatzes auf die privatrechtlichen Beziehun-
gen eines feindlichen Staates zu einer deutschen Bank ist aber
undenkbar. «