Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

214 89 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915. 
fiskus zuweist, und auf Grund dieser einen Pfändungs= und 
Überweisungsbeschluß des zuständigen Amtsgerichts. 
Gegen diese letztere, allerdings gänzlich abwegige Meinung, 
die Bendix (J. W. 1915 S. 67) wohl auch selbst aufgegeben hat, 
wenden sich Kaufmann (J.W. 1914 S. 859), Stäcker (J.W. 
1914 S. 949), Hartmann (D.J.Z. 1914 S. 1339ff.) und Arndt 
(Recht 1914 S. 651). Sie halten zutreffend die Verordnung 
für zulässig, ohne dies aber richtig zu begründen. Stäcker und 
Kaufmann nehmen ebenso unzutreffend wie Bendix ihren Aus- 
gangspunkt von § 4 B. Z. G. und wollen die Berechtigung des 
M.B. zum Erlaß der Verordnung aus 7 4 in Verbindung mit 
anderen Gesetzen herleiten, und zwar Stäcker in Verbindung 
mit einer analogen Anwendung des preuß. Gesetzes über das 
Verwaltungszwangsverfahren vom 15. 11. 1899, nach welchem 
allein die vollziehende Gewalt zur Einziehung der durch die 
Beschlagnahme zu Forderungen des Staates gewordenen Gut- 
haben des feindlichen Staates berechtigt sei, Kaufmann in Ver- 
bindung mit analoger Anwendung des Artikel 53 der Haager 
Landkriegsordnung: nach dieser stände dem Reich das Recht 
zu, bei Besetzung des feindlichen Gebietes das bare Geld, die 
Wertbestände und eintreibbaren Forderungen des feindlichen 
Staates zu beschlagnahmen; daher stände ihm auch das Recht zu, 
Vermögensstücke des feindlichen Staates, die sich im Inland 
befinden, zu beschlagnahmen; die Durchführung dieses Rechts 
sei Sache der vollziehenden Gewalt. Die Konstruktion Stäckers 
rechtfertigt wohl die Art der Einziehung nach erfolgter Be- 
schlagnahme, nicht aber die Beschlagnahme selbst. Eine analoge 
Anwendung des Artikel 53 der Landkriegsordnung, wie Kauf- 
mann sie will, läßt sich ebenfalls nicht halten: Artikel 53 gilt 
lediglich für das besetzte Gebiet; hier tritt die Militärgewalt 
an die Stelle des feindlichen Staates selbst und übt dessen 
Rechte aus; daher ist die Beschlagnahme möglich. Eine Über- 
tragung dieses Grundsatzes auf die privatrechtlichen Beziehun- 
gen eines feindlichen Staates zu einer deutschen Bank ist aber 
undenkbar. «
	        
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