Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe b: Einzelne Verbote. 217 
Erfüllungsgeschäft, das diesen Wechsel erst herbeiführt (vgl. 
besonders R.G. I vom 23. 9. 1915, Leipz. Z. 1916 S. 3039, Recht 
1916 S. 77 Nr. 110 und I vom 13. 1. 1916, Recht 1916 S. 136 
Nr. 236). Es ist daher gleichgültig, ob die Wirksamkeit des obliga- 
torischen Vertrages von einer auflösenden oder aufschiebenden Be- 
dingung abhängig gemacht wird, sei diese auch die Bedingung, daß 
die Genenhmigung nachträglich nicht erteilt wird (R.G. 1 vom- 
20. 9. 1915, Leipz. Z. 1915 S. 15846, J.W. 1916 S. 437 Nr. 1b; 
I vom 25.10.1915, Leipz. B. 1915 S. 16568; I vom 18. 11. 1915, 
J.W. 1916 S. 437 Nr. 18, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 150 VI; 
Bayer. Ob. L. G. vom 7.9. 1915, Leipz. Z. 1915 S. 1459/"); dies 
gilt auch für den Kauf auf Probe, gleichgültig, ob der Kauf unter 
der auflösenden Bedingung der Nichtbilligung oder der auf- 
schiebenden Bedingung der Billigung geschlossen wird (R.G. 1 
vom 20. 12. 1916, Leipz. Z. 1916 S. 396, J.W. 1916 S. 437 
Nr. le; dazu auch Frank, J. W. 1916 S. 439 Anm., der sich der 
Ansicht des Reichsgerichts anschließt unter besonderer Hervor- 
hebung des Umstandes, daß der Akt der Besitzübertragung das 
Wesentliche ist). Dem Verkauf gleichzustellen ist das Tausch- 
geschäft, das ebenfalls ein entgeltliches Rechtsgeschäft ist und 
gleichfalls einen verbotenen Besitzwechsel hervorbringt (R.G. 1 
vom 27. 9. 1915, Leipz. Z. 1915 S. 14419, Recht 1915 S. 556 
Nr. 982; auch Bayer. Ob. L.G. vom 1. 6. 1915, D. Str. S. 1915 
S. 365, das auch den lediglich zwecks Vollzug einer Wandlung 
erfolgten Tausch unter Strafe stellt). Dagegen kann man, wie 
es das Bayer. Ob. L. G. vom 6. 7. 1915 mit Recht annimmt, 
das Vermieten nicht als ein unter das Verbot fallerdes Ver- 
äußerungsgeschäft ansehen. Auch der Verkauf in der Zwangs- 
versteigerung ist kein Beräußerungsgeschäft, das unter das Verbot 
zu rechnen ist, denn es handelt sich hier um eine dem öffentlichen 
Recht angehörige Zwangsvollstreckung, in die der M. B. zweifellos 
nicht eingreifen wollte (Bayer. Ob. L.G. vom 6. 7. 1915, Recht 
1915 S. 621 Nr. 1205, D. Str. Z. 1915 S. 560). 
Die Genehmigung zum Verkauf muß stets vorher eingeholt 
werden. Denn sie hat die Bedeutung einer polizeilichen Er-
	        
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