Buchstabe b: Einzelne Verbote. 217
Erfüllungsgeschäft, das diesen Wechsel erst herbeiführt (vgl.
besonders R.G. I vom 23. 9. 1915, Leipz. Z. 1916 S. 3039, Recht
1916 S. 77 Nr. 110 und I vom 13. 1. 1916, Recht 1916 S. 136
Nr. 236). Es ist daher gleichgültig, ob die Wirksamkeit des obliga-
torischen Vertrages von einer auflösenden oder aufschiebenden Be-
dingung abhängig gemacht wird, sei diese auch die Bedingung, daß
die Genenhmigung nachträglich nicht erteilt wird (R.G. 1 vom-
20. 9. 1915, Leipz. Z. 1915 S. 15846, J.W. 1916 S. 437 Nr. 1b;
I vom 25.10.1915, Leipz. B. 1915 S. 16568; I vom 18. 11. 1915,
J.W. 1916 S. 437 Nr. 18, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 150 VI;
Bayer. Ob. L. G. vom 7.9. 1915, Leipz. Z. 1915 S. 1459/"); dies
gilt auch für den Kauf auf Probe, gleichgültig, ob der Kauf unter
der auflösenden Bedingung der Nichtbilligung oder der auf-
schiebenden Bedingung der Billigung geschlossen wird (R.G. 1
vom 20. 12. 1916, Leipz. Z. 1916 S. 396, J.W. 1916 S. 437
Nr. le; dazu auch Frank, J. W. 1916 S. 439 Anm., der sich der
Ansicht des Reichsgerichts anschließt unter besonderer Hervor-
hebung des Umstandes, daß der Akt der Besitzübertragung das
Wesentliche ist). Dem Verkauf gleichzustellen ist das Tausch-
geschäft, das ebenfalls ein entgeltliches Rechtsgeschäft ist und
gleichfalls einen verbotenen Besitzwechsel hervorbringt (R.G. 1
vom 27. 9. 1915, Leipz. Z. 1915 S. 14419, Recht 1915 S. 556
Nr. 982; auch Bayer. Ob. L.G. vom 1. 6. 1915, D. Str. S. 1915
S. 365, das auch den lediglich zwecks Vollzug einer Wandlung
erfolgten Tausch unter Strafe stellt). Dagegen kann man, wie
es das Bayer. Ob. L. G. vom 6. 7. 1915 mit Recht annimmt,
das Vermieten nicht als ein unter das Verbot fallerdes Ver-
äußerungsgeschäft ansehen. Auch der Verkauf in der Zwangs-
versteigerung ist kein Beräußerungsgeschäft, das unter das Verbot
zu rechnen ist, denn es handelt sich hier um eine dem öffentlichen
Recht angehörige Zwangsvollstreckung, in die der M. B. zweifellos
nicht eingreifen wollte (Bayer. Ob. L.G. vom 6. 7. 1915, Recht
1915 S. 621 Nr. 1205, D. Str. Z. 1915 S. 560).
Die Genehmigung zum Verkauf muß stets vorher eingeholt
werden. Denn sie hat die Bedeutung einer polizeilichen Er-