Metadata: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

8 49. Der Adel. 239 
dessen Adelstitel in der angeordneten Adelsmatrikel eingetragen ist, 
die dem Adel im Königreiche Bayern zustehenden Rechte ausüben. 
Von den durch die Verfassungsurkunde gewährten Vorrechten 
des Adels ist vollständig nur noch das in 8 13 der V. Verf.-Beil. 
bezeichnete Recht übrig geblieben, daß nur zum Besten adeliger Per— 
sonen und Familien Familien-Fideikommisse nach den Vorschriften des 
Ediktes über die Familien-Fideikommisse errichtet werden können.7) 
Bezüglich der Vertretung in der Kammer der Abgeordneten haben 
die Adeligen kein Vorrecht mehr, dagegen können nach Tit. VI § 3 
der Verf.-Urk. nur adelige Gutsbesitzer zu erblichen Reichsräten er- 
nannt werden. s) 
Von den Bestimmungen der VI. Verf.-Beil. „über die guts- 
herrlichen Rechte und die gutsherrl. Gerichtsbarkeit" sind nur noch 
88 1, 2, 3, 21, 22, 24, 93 Abs. I, § 94 erster Satz, § 96, 111, 
113 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. II, 116 Abs. 1 und II, 135 und 
136 als weiter in Giltigkeit stehend zu erachten. S. unten bei bayer. 
Verf.-Urk. § 90. 
Verlust des Adels tritt ein nach § 18 der V. Verf.-Beil. durch 
freiwilligen Verzicht, dagegen nicht mehr durch strafgerichtl. Verur- 
teilung in eine Kriminalstrafe.) 
Suspendiert wird der Gebrauch des Adels (d. h. der Adel ruht) 
durch die Uebernahme niederer, blos in Handarbeit bestehender Lohn- 
dienste, durch die Ausübung eines Gewerbes bei offenem Kram und 
Laden oder eines eigentlichen Handwerkes. Diese Suspension dehnt 
sich jedoch nicht auf die Kinder aus, welche sich nicht im gleichen 
Falle befinden und währt nur für die Dauer der betr. Beschäftigung 
oder Berufsausübung. 10) 
Der standesherrliche — hohe — Adel erhielt in Bayern 
) Vergl. unten bei Verfassungsurkunde § 90. VII. Verf.-Beil. über die 
Familien-Fideikommisse besonders § 1, 78 und 79 ders., ferner Web. Anhangband 
1894 S. 597—604: die Familieufideikommisse unter namentlicher Aufzählung der 
in Bayern bestehenden, wozu bis 1896 noch weiter kommen: das gräfl. Arco- 
Zinneberg'sche resp. Vermehrung desselben vom 9. Juni 1894 (Ges.= und Verordn.= 
Bl. vom 19. Juli 1894); !m · 
das freiherrl. von Lindenfels'sche (Ges.= und Verordn.-Bl. 1895 S. 9 ff.); 
das gräfl. von Otting = Fünsstetten'sche (Ges., und Verordn. = Bl. 1895 
S. 319 ff.); 
S 1 Berichtigung bezügl. des Deuster'schen (Ges.= und Verordn.-Bl. 1895 
142); 
S. 13 * freiherrl. von Pappus-Trazberg'sche (Ges.= und Verordn.-Bl. 1896 
. f.); 
das freiherrl. de Weerth'sche (Ges.= und Verordn.-Bl. 1896 S. 245 ff.). 
*) Cfr. auch Art. II des Gesetzes vom 9. März 1828 über die Bildung 
der Kammer der Reichsräte, Web. 2, 400. 
*) Vergl. bayer. Einf.-Ges. zum Reichs-Str.-Ges.-B. vom 26. Dezember 
10ut Art. 2 Ziff. 24; ferner §9 31 bis 36 des Reichs-Str.-Ges.-B., ferner oben 
nm. 1. 
Siehe hierüber auch die zutreffenden Bemerkungen bei Seyd. 1, 315 Anm. 54. 
10) Siehe § 21 des Adels-Edikts.
	        
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