Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

220 89 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915. 
nach dieser Entscheidung schon dem materiellen Räumungs- 
anspruch entgegensteht. 
8. Auch Anordnungen, die die Polizei schon im Frieden 
von sich aus erlassen kann, können im Kriegszustand vom M. B. 
aus 5& b erlassen werden. Hierher gehören 
a) Verordnungen über das Meldewesen bzw. die Anmeldung 
und Aufnuahme von Fremden, namentlich auch von Ausländern. 
Das R.G. hat diese wiederholt anerkannt und meist sehr strenge 
Anforderungen an die Meldepflichtigen gestellt. So erklärt die 
Entsch. F. S. vom 23. 7. 1915 (Recht 1915 S. 451 Nr. 778, 
Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 39 V) auch den Hausbesitzer für ver- 
pflichtet, neu einziehende Mieter seines Hauses anzumelden; 
die Meldepflicht erstreckt sich also, anders als im Frieden, nicht 
nur auf die in de eigenen Haushalt ausgenommenen Fremden. 
Für die Meldung ist der Meldepflichtige persönlich verantwortlich; 
er genügt dieser Pflicht nicht, wenn er den Fremden beim Wegzug 
auffordert, sich selbst abzumelden, selbst wenn dieser der Auf- 
forderung nachkommt (R.G. I vom 18. 11. 1915, Leipz. Z. 1916 
S. 1465, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 150); namentlich gilt diese 
Verantwortlichkeit auch für den Gastwirt, der sich nicht auf Er- 
klärungen seines Oberkellners allein verlassen darf (R.G. I vom 
4. 11. 1915, Pr Verw. Bl. Bd.37 S. 133 V; vgl. aber auch R. G. IV 
vom 12. 11. 1915, Pr. Berw. Bl. Bd. 37 S. 149, in welcher Ent- 
scheidung einer Überspannung dieses Prinzips vorgebeugt wird). 
b)) Auch für den Verkehr über die Grenze und in den Grenz- 
bezirken sind vielfach vom R. G. als rechtsgültig anerkannte 
Berbote erlassen worden. Als Grenze im Sinne der ersteren 
Verordnung gilt stets die tatsächliche Landesgrenze; bei einem 
Verbot des überbringens von Waren oder anderen Gegen- 
ständen über die Grenze ist das Vergehen daher schon mit dem 
Überschreiten der Landesgrenze vollendet, nicht erst mit dem 
Vorübergehen an dem weiter zurück im Inlande aufgestellten 
Posten (R.G. vom 31. 5. 1915, Leipz. Z. 1915 S. 90132). 
Wird für den Grenzverkehr ein polizeilicher Ausweis ver- 
langt, so genügen an dessen Stelle nicht andere Ausweispapiere,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.