Buchstabe b: Einzelne Verbote. 221
selbst wenn sie eine Personalbeschreibung des Inhabers ent-
halten, wie z. B. der Wandergewerbeschein (R.G. III vom
25. 10. 1915, Leipz. BG. 1916 S. 528, Pr. Verw. Bl. Bd. 37
S. 101 V).
c) Gesundheitspolizeiliche Anordnungen, namentlich in
Festungen sind ebenfalls vom Reichsgericht als im Interesse
der öffentlichen Sicherheit erlassen anerkannt worden (III vom
15. 5. 1915 Leipz. Z. 1915 S. 8255).
Auch in anderen Bezirken werden solche Anordnungen aus
z 9b zulässig seir, insbesondere auch eine Anordnung, die Arzte
und Haushaltungsvorstände verpflichtet, jeden Fall einer an-
steckenden Krankheit und des Verdachts einer solchen dem
Garnisonarzt zur Anzeige zu bringen. Solche Anordnungen
sind auch neben dem ähnliche Pflichten begründenden preußischen
Gesetz vom 28. 8. 1905 betr. Bekämpfung ansteckender Krank-
heiten zulässig, und ihre Üübertretung ist daher aus & 9 b, nicht aus
dem preußischen Gesetz zu bestrafen (R. G. III vom 14. 10. 1915,
Leipz. 8. 1915 S. 16646, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 72 I). Die
Anzeigepflicht besteht für den Arzt schon dann, wenn äußere
Anzeichen vorliegen, die auf die Möglichkeit des Borhandenseins
einer ansteckenden Krankheit hinweisen, mag auch der Arzt für
seine Person stärkere oder schwächere Zweifel haben.
d) Dem Jugendschutz gewidmet ist das Verbot des gewerbs-
mäßigen Verkaufs von Zigarren oder Zigaretten an Personen
unter 16 Jahren. Auch dies ist anerkannt worden. Verboten
ist damit die Abgabe von Tabak an Jugendliche schlechthin, ganz
gleich, ob diese im Auftrage einer erwachsenen Person wirklich
erscheinen oder dies bloß vorgeben (K.G. vom 18. 6. 1915,
Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 39 V; R. G. IV vom 17. 12.1915, J.W.
1916 S. 439 Nr. 3, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 264 XI). Einige
M. B. sind weiter gegangen und haben Anordnungen ähnlicher
Art, wie sie oben bei § 4 erwähnt sind, aus 3 9b erlassen, also
den Erwerb und Genuß von Alkohol, das Rauchen an öffentlichen
Orten, den zwecklosen Aufenthalt auf Straßen usw. verboten.
Daß diese Anordnungen auch aus §59b zulässig sind, dürfte keinem