Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe b: Einzelne Verbote. 221 
selbst wenn sie eine Personalbeschreibung des Inhabers ent- 
halten, wie z. B. der Wandergewerbeschein (R.G. III vom 
25. 10. 1915, Leipz. BG. 1916 S. 528, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 
S. 101 V). 
c) Gesundheitspolizeiliche Anordnungen, namentlich in 
Festungen sind ebenfalls vom Reichsgericht als im Interesse 
der öffentlichen Sicherheit erlassen anerkannt worden (III vom 
15. 5. 1915 Leipz. Z. 1915 S. 8255). 
Auch in anderen Bezirken werden solche Anordnungen aus 
z 9b zulässig seir, insbesondere auch eine Anordnung, die Arzte 
und Haushaltungsvorstände verpflichtet, jeden Fall einer an- 
steckenden Krankheit und des Verdachts einer solchen dem 
Garnisonarzt zur Anzeige zu bringen. Solche Anordnungen 
sind auch neben dem ähnliche Pflichten begründenden preußischen 
Gesetz vom 28. 8. 1905 betr. Bekämpfung ansteckender Krank- 
heiten zulässig, und ihre Üübertretung ist daher aus & 9 b, nicht aus 
dem preußischen Gesetz zu bestrafen (R. G. III vom 14. 10. 1915, 
Leipz. 8. 1915 S. 16646, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 72 I). Die 
Anzeigepflicht besteht für den Arzt schon dann, wenn äußere 
Anzeichen vorliegen, die auf die Möglichkeit des Borhandenseins 
einer ansteckenden Krankheit hinweisen, mag auch der Arzt für 
seine Person stärkere oder schwächere Zweifel haben. 
d) Dem Jugendschutz gewidmet ist das Verbot des gewerbs- 
mäßigen Verkaufs von Zigarren oder Zigaretten an Personen 
unter 16 Jahren. Auch dies ist anerkannt worden. Verboten 
ist damit die Abgabe von Tabak an Jugendliche schlechthin, ganz 
gleich, ob diese im Auftrage einer erwachsenen Person wirklich 
erscheinen oder dies bloß vorgeben (K.G. vom 18. 6. 1915, 
Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 39 V; R. G. IV vom 17. 12.1915, J.W. 
1916 S. 439 Nr. 3, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 264 XI). Einige 
M. B. sind weiter gegangen und haben Anordnungen ähnlicher 
Art, wie sie oben bei § 4 erwähnt sind, aus 3 9b erlassen, also 
den Erwerb und Genuß von Alkohol, das Rauchen an öffentlichen 
Orten, den zwecklosen Aufenthalt auf Straßen usw. verboten. 
Daß diese Anordnungen auch aus §59b zulässig sind, dürfte keinem
	        
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