Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

222 89 und Abünderungsgeset; vom 11. Dezember 1915. 
Zweifel unterliegen: sie dienen in besonderem Maße dem 
Interesse der öffentlichen Sicherheit, das durch eine Verrohung 
der Jugend erheblich gefährdet wird (so auch Kronecker, Leipz. 8. 
1916 S. 584, der auch die Verordnungen einer eingehenden 
Kritik hinsichtlich der einzelnen Teile derselben unterwirft und 
neue Vorschläge macht). 
C. Der strafrechtliche Tatbestand des 8 9b. 
Der §& 9b enthält zwei Tatbestände: Die Übertretung des 
Verbots selbst und die Aufforderung oder Anreizung zur üÜber- 
tretung des Verbots. 
1. Die übertretung des Verbots. 
a) Sie kann eine vorsätzliche sein. 
a) Dobei ergibt sich zunächst die Frage, ob der Vorsatz aus- 
geschlossen ist, wenn der Täter das auf Grund des & yb erlassene 
Berbot als solches nicht gekannt hat. Die Beantwortung hängt 
von der Entscheidung der weiteren Frage ab, ob das Verbot 
als solches ein Strafgesetz ist oder ob es einen zum gesetzlichen 
Tatbestand gehörigen Tatumstand darstellt, dessen Nichtkenntnis 
den Täter nach § 59 St. G. B. entschuldigt. 
Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung und in 
Übereinstimmung mit den früher zu den viehseuchenpolizeilichen 
Anordnungen ergangenen Entscheidungen den Grundsatz ver- 
treten: das Verbot des M. B. ist ein Tatumstand im Sinne des 
§ 59 St.G.B.; Unkenntnis des Verbots schließt daher vor- 
sätzliches Handeln aus. Es begründet diesen Satz folgender- 
maßen: „Für den Tatbestand des § 9Db ist strafrechtlicher Natur 
nur die Frage, ob eine vom M. B. erlassene Verfügung sich als 
eine Vorschrift im Einne des Gesetzes darstellt. Der Inhalt 
der einzelnen Verfügungen an sich ist aber nicht strafrechtlicher 
Natur, sondern bildet als verwaltungsrechtliche Norm nur die 
gegenüber dem strafrechtlichen Tatbestand als tatssichlich zu er- 
achtende Grundlage für die Annahme der Merkmale der Vor- 
schrift" (R.G. I vom 20. 9H., 23. 9., 7. 10. 1915, Leipz. Z. 1915 
S. 1584); und an anderer Stelle: „Die Verbote, auf die § 9b 
verweist, sind militärische Befehle, deren Erlaß der öffentlichen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.