224 89 und Abünderungsgesetz vom 11. Dezember 10915.
In der Rechtsprechung hat außer einigen unteren Gerichten
besonders das Bayer. Ob. L. G. sich auf eine i dem R. G. ent-
gegengesetzten Standpunkt gestellt: Das Verbot des M. B. sei
nicht eine verwaltungsrechtliche Norm, sondern bilde als Straf-
norm mit der in Art. 4 Ziff. 2 K. Z.G. enthaltenen Strafsatzung
zusammen das Strafgesetz: so insbesondere die Urteile vom
25. und 30. 3. 1915, vom 29. 4. 1915 (D. Str. S. 1915 S. 264)
und vom 23.9. 1915 (J.W. 1915 S. 1270, Leipz. Z. 1915 S. 14595);
ähnlich auch in den Urteilen vom 28. 1. 1915 (D.J.Z. 1915 S. 292),
vom 27. 5., 1. 6. und 8. 6. 1915 (D.J.Z. 1915 S. 790, Leipz. Z.
1915 S. 91828), vom 28. 9. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 1532, Recht
1915 S. 622 Nr. 1201). Es läßt daher Unkenntnis des Berbots
nicht als Entschuldigungsgrund gelten. Von diesem Prinzip
hat es aber bereits im Urteil vom 29.44. 1915 und sodann in den
Urteilen vom 27. 5., 1. 6. und 8. 6. 1915 eine allerdings stark
verklausulierte Ausnahme gemacht: wenn es dem Täter ohne
das geringste Verschulden, trotz aller Bemühungen, Sorgfalt
und Aufmerksamkeit nicht möglich gewesen sei, von der An-
ordnung Kenntnis zu nehmen, solle ihn die Unkenntnis ent-
schuldigen. Diese Ausnahme wird im urteil vom 29. 4. 1915
und 11. 5. 1915 (ogl. D. Str. Z. 1915 S. 306) damit begründet,
daß es sich um außergewöhnliche Maßregeln handele, die rasch
erlassen und in Kraft gesetzt würden, und daß die Art der Be-
kanntmachung der Verbote keine einheitliche sei. An dieser
Ausnahme hat das Bayer. Ob. L.G. auch in den Urteilen vom
14. 10. und 4. 11. 1915 festgehalten (Leipz. B. 1916 S. 70,
IJ.W. 1916 S. 439).
Diese Durchbrechung des Prinzips zeigt deutlich, daß die
Ansicht des Ob. L. G. für die Praxis nicht durchführbar ist. Dem
Bedürfnisse dieser entspricht lediglich die Ansicht des Reichs-
gerichts, die sich auch theoretisch durchaus halten läßt. Die An-
ordnung des M.B. ist, wenn man mit dem Reichsgericht das
Verordnungsrecht als ein selbständiges Recht ansieht, zweifellos
zunächst eine völlig außerhalb des Strafgesetzes stehende Vor-
schrift. Für das Strafrecht erhält sie eine Beveutung erst durch