Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe b: Der strafrechtliche Tatbestand. 229 
Ist der Irrtum jedoch ein fahrlässiger und beruht er ins- 
besondere auf einer Versäumung der Erkundigungspflicht im 
oben erörterten Sinne, so liegt eine strafbare fahrlässige Zu- 
widerhandlung vor: F.S. vom 31. 8. 1915, I vom 4. 10. 1915 
(siehe oben), I vom 18. 10. 1915 (Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 72 VI), 
1II vom 11. 10. 1915 (Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 54), III vom 
29. 11. 1915 (Leipz. S. 1916 S. 231°), V vom 4. 1. 1916 (ebenda 
S. 4725), III vom 17. 1. 1916 (ebenda S. 600/), I vom 12. 2. 
1916 (ebenda S. 6038). Zu beachten ist aberhierbei, daß die Aus- 
legung eines Begriffs nach der allgemeinen Volksanschauung 
durch den Täter nicht als fahrlässige Verletzung der Erkundigungs- 
pflicht anzusehen sein wird; sv lange für ihn kein Anlaß besteht, 
seiner eigenen Sachkunde und urteilsfähigkeit hinsichtlich der 
Auslegung bestehender Verbote zu mißtrauen, besteht für ihn 
keine Erkundigungspflicht; nur wenn tatsächliche Umstände zu 
Zweifeln Anlaß geben, erfordert es die Sorgfalt, Erkundigungen 
einzuziehen (R.G. I vom 14. 2. 1916, Leipz. S. 1916 S. 6037, 
I vom 24. 2. 1916, Recht 1916 S. 194 Nr. 390). 
7) Ist Tatumstand im vorstehend erörterten Einne auch 
das Interesse der öffentlichen Sicherheit? Muß also der Täter 
wissen bzw. sich in keinem Irrtum darüber befinden, daß das 
Verbot im öffentlichen Irteresse ergangen ist? Conrad (Leipz. Z. 
1915 S. 473) verneint dies für den Fall, daß man, wie oben 
geschehen, annimmt, daß die Erwähnung des Interesses der 
öffentlichen Sicherheit als Zweck des Verbots in diesem nicht 
erforderlich sei, weil man dann auch annehmen mühsse, daß das 
Interesse der öffentlichen Sicherheit kein Tatbestandsmerkmal 
des Verbotes sei. Auch Ebermayer (Leipz. Z. 1915 S. 659ff.) 
schließt sich der Ansicht an, daß, wenn die Hervorhebung des 
Zwecks im Verbot nicht erforderlich sei, das Interesse der öffent- 
lichen Sicherheit nur im Sinne einer äußeren Voraussetzung 
der Strafbarkeit zu verstehen sei. Dagegen nimmt Galli (D. Str. 3. 
1915 S. 332) an, daß auch die Bestimmung des Verbots für die 
öffentliche Sicherheit Tatbestandsmerkmal sei, das der Täter 
kennen müsse. Das Reichsgericht hat, soviel ich sehe, nur in einer
	        
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