Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Gesetz über den Belagerungszustand 
vom 4. Juni 1851 (Preuß. GS. S. 451) nebst Ab- 
änderungsgesetz vom 11. Dez. 1915 (RGl. S. 813). 
  
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden 
König von Preußen usw. usw., verordnen mit Zu- 
stimmung der Kammern was folgt: 
Vorbemerkung vor 8§8 1, 2. 
I. Durch Art. 68 R. Verf.: 
Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem 
Bundesgebiet bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegs- 
zustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, 
die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen 
Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften 
des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetzsammlung 
für 1851 S. 451 ff.). 
ist das Preußische B. .G. „provisorisches Reichsgesetz“ ge- 
worden und bis heut geblieben, da das in Aussicht gestellte Reichs- 
gesetz über den Kriegszustand bisher nicht erlassen ist, aber wohl. 
nach dem Kriege nicht mehr lange auf sich warten lassen dürfte. 
Über die Geltung des Gesetzes als Reichsgesetz herrscht in 
der Rechtsprechung und Literatur kein Streit. Schon das Preuß. 
Obertribunal erkannte diesen Grundsatz in der Entsch. vom 
10. 2. 1871 (Oppenhoff Bd. 12 S. 92) an. Das Reichsgericht 
hat ihn ebenfalls in vielfachen Entscheidungen ausgesprochen: 
so insbesondere im Urteil vom 12. 3. 1915 (Entsch. i. Str. Bd. 49 
S. 114; Leipz. Z. 1915 S. 622; Recht 1915 S. 227 Nr. 386; 
Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 20); V vom 8. 6. 1915 (Leipz. Z. 1915 
S. 11063); IV vom 29. 9. 1915 (Recht 1915 S. 555 Nr. 970).
	        
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