Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

230 89 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915. 
im Recht 1915 S. 613 Nr. 1131 in sehr abgekürzter Form wieder- 
gegebenen Entsch. des IV. Senats vom 8. 10. 1915 sich zugunsten 
der letzteren Ansicht ausgesprochen. Diese dürfte aber nicht 
zutreffend sein: denn wenn auch der Zweck, das Interesse der 
öffentlichen Sicherheit in erkennbarer Weise aus dem Verbot 
hervorgehen muß, so bildet er doch kein Tatbestandsmerkmal 
des Verbots, sondern eine Voraussetzung für seinen Erlaß, für 
die Berechtigung des M. B. zu seinem Erlaß. Für das Strafrecht 
bildet er daher, wie Ebermayer mit Recht sagt, nur eine äußere 
Voraussetzung der Strafbarkeit. Die Kenntnis des Täters 
braucht sich daher nicht darauf zu erstrecken, daß das Verbot 
im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassen ist. 
) Strafbar ist auch der bedingte Borsatz, der dolus eventualis 
(R.G. III vom 31. 5.1915, Leipz. Z. 1915 S. 9024, Galli a. a. O.; 
Menner J.W. 1916 S. 86). Dies wird insbesondere wesentlich 
sein, wenn der Angeklagte die Kenntnis des Verbats leugnet. 
Wenn er weiß, daß gewisse Beschränkungen seiner Handlungs- 
freiheit bestehen, und er unbekümmert um diese trotzdem handelt, 
so ist er strafbar. 
b) Das Gesetz sagt nichts darüber, ob auch fahrlässige Zu- 
widerhandlungen gegen das Verbot unter ##9b fallen. Aus 
diesem Schweigen folgt aber noch keine Verneinung. Wie das 
Bayer. Ob.L. G. in der schon erwähnten Entsch. vom 28. 1. 
1915 mit Recht sagt, gibt es einen Rechtsgrundsatz, daß die fahr- 
lässige Verletzung eines Strafgesetzes nur strafbar sei, wenn dies 
im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, nicht; er ist weder im Straf- 
gesetzbuch aufgestellt noch folgt er aus dem Grundgedanken. 
des Strafrechts. Beim Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung 
ist vielmehr entscheidend, ob aus dem Zusammenhang der ge- 
setzlichen Bestimmungen oder aus dem Inhalt und Zweck der 
einzelnen Vorschrift die Strafbarkeit einer bloß fahrlässigen 
Zuwiderhandlung sich ergibt. Im vorstehenden Falle weist 
aber der Zweck, der Schutz der öffentlichen Sicherheit, besonders 
darauf hin, auch fahrlässige Zuwiderhandlungen zu bestrafen, 
denn er wird im allgemeinen nicht wirksam erreicht werden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.