Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe b: Der strafrechtliche Tatbestand. 231 
können, wenn die Strafbarkeit lediglich auf den Vorsatz beschränkt 
wird (R.G. I vom 3. 6. 1915, D.J.Z. 1915 S. 1132, IV vom 
2. 7. 1915, D. Str. Z. 1915 S. 400). Neben dem Zweck des 8 9b 
ist aber noch der Inhalt der einzelnen Verbote maßgebend. 
Das Verbot kann ausdrücklich vorschreiben oder aus seinem 
Inhalt erkennen lassen, daß nur vorsätzliche Zuwiderhandlungen 
strafbar sein sollen (R.G. I vom 24. 6. 1915, Recht 1915 S. 346 
Nr. 559, IV vom 2. 7. 1915, D. Str. Z. a. a. O., Recht 1915 S. 516 
Nr. 841). Ob daher eine fahrlässige übertretung des Berbots 
zu bestrafen ist, kann nur von Fall zu Fall im Hinblick auf die 
einzelne in Frage kommende Verordnung entschieden werden. 
Handelt es sich um Maßregeln polizeilicher Art, so ist davon 
auszugehen, wie bei Übertretungen polizeilicher Anordnungen 
in der Regel, daß, wenn nicht Sinn oder Wortlaut entgegen- 
stehen, auch fahrlässiges Handeln zu bestrafen ist: so R. G. III 
vom 12. 4. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 7574, D. Str. Z. 1915 S. 399, 
D. J.Z. 1915 S. 717, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 20 IV) und Vovom 
1. 2. 1916 (Recht 1916 S. 136 Nr. 229). An diesem Grundsatz 
hat das Reichsgericht auch in anderen Entscheidungen festgehalten. 
und die Zulässigkeit der Strafbarkeit fahrlässiger Zuwiderhand- 
lungen stets mit der polizeilichen Natur der einzelnen Ver- 
ordnungen begründet: so im Urteil vom 22. 6. 1915 (Leipz. Z. 
1915 S. 11075, Recht 1915 S. 401 Nr. 680) beim Verbot des 
Branntweinausschanks mit der gewerbepolizeilichen Naturz 
im urteil IV vom 31. 5. 1915 (Leipz. ZS. 1915 S. 9018) beim 
Verbot des Überbringens von Gegenständen aus dem Ausland 
mit seiner grenzpolizeilichen Bestimmung; im urteil II vom 
6. 7. 1915 (Leipz. BG. 1915 S. 11051) bei einer Ortssperre mit 
der verkehrspolizeilichen Natur. Auf demselben Standpunkt 
wie das Reichsgericht stehen auch Stenglein und Ebermayer 
(Note 11 bzw. 9 zu § 9) und Szymanski S. 15. 
Freilich weist Conrad (D. Str. SG. 1915 S. 400) darauf hin, 
daß ja alle Verordnungen des M. B. aus § 9b im Interesse der 
öffentlichen Sicherheit ergehen müssen, also im vorwiegend 
polizellichen I teresse, daß daher grundsätzlich alle Verordnungen
	        
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