Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe b: Der strafrechtliche Tatbestand. 237 
handlungen anerkannt, allerdings unter einer üÜberspannung 
der Sorgfaltspflicht: so in den Urteilen vom 6. 7. 1915 (D. Str. Z. 
1915 S. 467, Leipz.8 1915 S. 11664, D.J. . 1915 S. 893) 
und vom 11. 5. 1915 (D. Str. Z. 1915 S. 366, Leipz. Z. 1915 
S. 849/); ähnlich auch R. G. III vom 17. 1. 1916 (Leipz. Z. 1916 
S. 6004). 
4. Es bleibt noch zu erörtern, welche Wirkung eine Auf- 
hebung oder Abänderung eines Verbots des M. B. auf eine 
zur Zeit der Geltung des früheren Verbots begangene Zu- 
widerhandlung hat, wensn die Aburteilung der Zuwiderhandlung 
erst nach der Aufhebung oder Abänderung erfolgt. Hier ist viel- 
fach, so u. a. von Seifert (J. W. 1915 S. 612) die Anwendung 
des # 2 Abs. 2 St. G. B. verlangt worden, so daß also bei einer 
Aufhebung des Verbots zwischen Tat und Aburteilung Straf- 
losigkert eintreten würde. Es wird dies aus dem Sinn des § 2 
Abs. 2 gefolgert, der für den hier in Betracht kommenden Fall 
dahin gehe, daß die früher für straffällig erachtete Handlung 
dieses Charakters entkleidet sei und daß es daher rechtlich zu 
mißbilligen sei, wenn jemand aus einer aufgehobenen Straf- 
androhung bestraft würde, der, wenn er die Tat zur Zeit der 
Aburteilung begangen hätte, nicht bestreft werden könnte. Diese 
Auslegung ist aber unrichtig. 5J 2 Abs. 2 St. G. B. spricht lediglich 
von einer Anderung des Gesetzes, d. h. Strafgesetzes. Straf- 
gesetz ist aber im vorliegenden Falle nur der § 9b. Die Verbote 
sind Verwaltungsanordnungen, die diesem Gesetz für den 
einzelnen Fall seinen Inhalt geben; sie müssen sich innerhalb 
der Tatbestandsmerkmale des § 9b halten und bestimmen ledig- 
lich die Voraussetzungen seiner Anwendbarkeit. 8 yb ist auch 
allein maßgebend für die Strafandrohung, die in dem Verbot 
nicht enthalten zu sein braucht. Das Strafgesetz, eben der 8 9b, 
ist daher bei einer Aufhebung des Verbots nicht geändert: so 
R. G. III vom 1. 7. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 123720); ebenso IV. 
vom 29. 9. 1915 (Leip.zZ. 1915 S. 15198), I vom 14. 10. 1915 
(ebenda S. 16554, Recht 1915 S. 612 Nr. 1129, Pr. Verw. Bl. 
Bd. 37 S. 263 VI), V vom 12. 10. 1915 (Recht 1915 S. 612
	        
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