Buchstabe b: Prozessuales. 239
Bei Aburteilung durch die Strafkammer entsteht — aller-
dings nur für den reichsrechtlichen Kriegszustand — die Frage,
ob die Revision gegen die Urteile der Strafkammer in erster
Instanz an das Reichsgericht oder gemäß 8 123 Nr. 3 G. V. G.
an das übergeordnete O. L.G. bzw. in Preußen an das Kammer-
gericht (§ 9 E.G. G. V. G., §+ 50 Nr. 2 Pr. A. G. G. V. G.) geht,
und ob bei Beschwerden oder bei der Revision gegen die urteile
der Strafkammer als Berufungsinstanz das übergeordnete O. L.G.
oder in Preußen das K.G. zur Entscheidung zuständig ist. Maß-
gebend für die Beantwortung dieser Fragen ist die Entscheidung
über die weitere Frage, ob die Verbote des M. B. reichs= oder
landesrechtliche Normen sind. Das O. L. G. Celle hat sich in einem
Beschluß vom 9. 3. 1915 (D. Str. Z. 1915 S. 265) für die letztere
Alternative entschieden: aus dem Umstand, daß das B. Z. G.
Reichsrecht sei, sei nicht zu schließen, daß es sich bei Ubertretungen
der vorliegenden Art um eine nach Reichsrecht strafbare Handlung
handle; 59b gebe lediglich den Rahmen, der durch die Verordnung
ausgefüllt werde; die Tatbestandsmerkmale der mit Strafe be-
drohten Handlung seien daher nicht in § 9b, sondern in der Ver-
ordnung des M. B. zu finden; dieser aber sei preußischer Befehls-
haber, die Geltung seiner Verbote erstrecke sich auf preußisches
Gebiet bzw. auf das Gebiet solcher Staaten, die mit Preußen
eine Militärkonvention abgeschlossen hätten; die Verordnung
stelle daher Landesrecht, nicht Reichsrecht dar. Derselben An-
sicht ist auch Falck (D. Str. S. 1915 S. 521 f.) ebenfalls unter
Zugrundelegung preußischer Verhältnisse: die M. B. seien, so-
weit es sich um preußische handle, preußische Behörden und
Organe des preußischen Staates, wenn auch Heeresdienst Reichs-
dienst sei, daher seien ihre Anordnungen preußisches Landesrecht.
Dementsprechend beantwortet Falck die erste der oben gestellten
Fragen dahin, daß über die Revisionen gegen erstinstanzliche
Strafkammerurteile das Reichsgericht entscheide, falls die Revision
nur Verletzung des materiellen Rechts rüge, weil dies die Be-
hauptung unrichtiger Anwendung des § Db enthalte, dagegen
das K. G., wenn die Revision unrichtige Anwendung des Verbots