Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe b: Prozessuales. 239 
Bei Aburteilung durch die Strafkammer entsteht — aller- 
dings nur für den reichsrechtlichen Kriegszustand — die Frage, 
ob die Revision gegen die Urteile der Strafkammer in erster 
Instanz an das Reichsgericht oder gemäß 8 123 Nr. 3 G. V. G. 
an das übergeordnete O. L.G. bzw. in Preußen an das Kammer- 
gericht (§ 9 E.G. G. V. G., §+ 50 Nr. 2 Pr. A. G. G. V. G.) geht, 
und ob bei Beschwerden oder bei der Revision gegen die urteile 
der Strafkammer als Berufungsinstanz das übergeordnete O. L.G. 
oder in Preußen das K.G. zur Entscheidung zuständig ist. Maß- 
gebend für die Beantwortung dieser Fragen ist die Entscheidung 
über die weitere Frage, ob die Verbote des M. B. reichs= oder 
landesrechtliche Normen sind. Das O. L. G. Celle hat sich in einem 
Beschluß vom 9. 3. 1915 (D. Str. Z. 1915 S. 265) für die letztere 
Alternative entschieden: aus dem Umstand, daß das B. Z. G. 
Reichsrecht sei, sei nicht zu schließen, daß es sich bei Ubertretungen 
der vorliegenden Art um eine nach Reichsrecht strafbare Handlung 
handle; 59b gebe lediglich den Rahmen, der durch die Verordnung 
ausgefüllt werde; die Tatbestandsmerkmale der mit Strafe be- 
drohten Handlung seien daher nicht in § 9b, sondern in der Ver- 
ordnung des M. B. zu finden; dieser aber sei preußischer Befehls- 
haber, die Geltung seiner Verbote erstrecke sich auf preußisches 
Gebiet bzw. auf das Gebiet solcher Staaten, die mit Preußen 
eine Militärkonvention abgeschlossen hätten; die Verordnung 
stelle daher Landesrecht, nicht Reichsrecht dar. Derselben An- 
sicht ist auch Falck (D. Str. S. 1915 S. 521 f.) ebenfalls unter 
Zugrundelegung preußischer Verhältnisse: die M. B. seien, so- 
weit es sich um preußische handle, preußische Behörden und 
Organe des preußischen Staates, wenn auch Heeresdienst Reichs- 
dienst sei, daher seien ihre Anordnungen preußisches Landesrecht. 
Dementsprechend beantwortet Falck die erste der oben gestellten 
Fragen dahin, daß über die Revisionen gegen erstinstanzliche 
Strafkammerurteile das Reichsgericht entscheide, falls die Revision 
nur Verletzung des materiellen Rechts rüge, weil dies die Be- 
hauptung unrichtiger Anwendung des § Db enthalte, dagegen 
das K. G., wenn die Revision unrichtige Anwendung des Verbots
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.