Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

24 Vorbemerkung vor 88§ 1, 2. 
In der Literatur vertreten ihn insbesondere Laband (BVBd. IV 
S. 41, 5. Aufl. S. 44), Nikolai S. 15, Bücher S. 12, Haldy S. 13, 
Conrad (D. Str. S. 1915 S. 200), Olshausen (Goltd. Arch. Bd. 61 
S. 495), Goldschmidt S. 2, Menner (J.W. 1916 S. 77). 
Das B. Z. G. ist allerdings weder im Bundes- noch im Reichs- 
gesetzblatt abgedruckt. Auch in den einzelnen Bundesstaaten, außer 
Preußen, ist wohl kaum eine besondere Veröffentlichung des 
B.Z. G. erfolgt, wenigstens nicht in vollem Umfange. Diese 
„mangelhafte" Publikation beeinträchtigt aber seine Wirkung 
als Reichsgesetz nicht, Es schöpft vielmehr seine reichsgesetzliche 
Kraft unmittelbar aus der Reichsverfassung. Schon auf Grund 
der Verkündung dieser gilt es auch in den einzelnen Bundes- 
staaten. Die Vorschrift des Art. 2 R. Verf. über die Verkünd ung 
der Reichsgesetze findet auf die Gesetze und Gesetzesteile, denen 
die Geltung bundes- oder reichsgesetzlicher Vorschriften bei- 
gelegt wird, keine Anwendung; ebensowenig bedurfte es der 
Bekanntmachung ihnerhalb der einzelnen bundesstaatlichen 
Gebiete: so R.G. III vom 15. 3. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 6311) 
und vom 10. 5.1915 (Leipz. Z. 1915 S. 8231), auch Haldy S. 13, 
Menner a.a. O. S. 77. · 
Die Geltung als Reichsgesetz beschränkt sich aber nur auf 
die in Art. 68 R. Verf. genannten Gebiete, nämlich Voraus- 
setzungen, Form der Verkündigung und Wirkungen der Er- 
klärung des Kriegszustandes. Soweit es darüber hinausgehende 
Bestimmungen enthält, wie z. B. 5s 16, 17, teilweise auch in 
85 1 und 2, ist es nicht Reichsgesetz geworden. So auch Preiser 
(Leipz. B. 15 S. 25): „Das B. Z.G. hat vorübergehend die Be- 
deutung eines Reichsgesetzes, soweit seine Bestimmungen sich 
nicht blos auf rein innerpreußische Angelegenheiten erstrecken.“ 
Dies darf natürlich nicht so weit gehen, daß man #5 b für eine 
nicht reichsgesetzliche Norm erklärt, weil er auf die Pr. Verf. Urk. 
verweist. Hier sind Bestimmungen der Reichsgesetzgebung oder 
der Verfassungen der einzelnen Bundesstaaten an die Stelle 
der in §& 5 genannten Artikel der Pr. Verf. Urk. zu setzen. Auch 
65 gehört zu den Wirkungen der Erklärung des Kriegszustandes:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.