24 Vorbemerkung vor 88§ 1, 2.
In der Literatur vertreten ihn insbesondere Laband (BVBd. IV
S. 41, 5. Aufl. S. 44), Nikolai S. 15, Bücher S. 12, Haldy S. 13,
Conrad (D. Str. S. 1915 S. 200), Olshausen (Goltd. Arch. Bd. 61
S. 495), Goldschmidt S. 2, Menner (J.W. 1916 S. 77).
Das B. Z. G. ist allerdings weder im Bundes- noch im Reichs-
gesetzblatt abgedruckt. Auch in den einzelnen Bundesstaaten, außer
Preußen, ist wohl kaum eine besondere Veröffentlichung des
B.Z. G. erfolgt, wenigstens nicht in vollem Umfange. Diese
„mangelhafte" Publikation beeinträchtigt aber seine Wirkung
als Reichsgesetz nicht, Es schöpft vielmehr seine reichsgesetzliche
Kraft unmittelbar aus der Reichsverfassung. Schon auf Grund
der Verkündung dieser gilt es auch in den einzelnen Bundes-
staaten. Die Vorschrift des Art. 2 R. Verf. über die Verkünd ung
der Reichsgesetze findet auf die Gesetze und Gesetzesteile, denen
die Geltung bundes- oder reichsgesetzlicher Vorschriften bei-
gelegt wird, keine Anwendung; ebensowenig bedurfte es der
Bekanntmachung ihnerhalb der einzelnen bundesstaatlichen
Gebiete: so R.G. III vom 15. 3. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 6311)
und vom 10. 5.1915 (Leipz. Z. 1915 S. 8231), auch Haldy S. 13,
Menner a.a. O. S. 77. ·
Die Geltung als Reichsgesetz beschränkt sich aber nur auf
die in Art. 68 R. Verf. genannten Gebiete, nämlich Voraus-
setzungen, Form der Verkündigung und Wirkungen der Er-
klärung des Kriegszustandes. Soweit es darüber hinausgehende
Bestimmungen enthält, wie z. B. 5s 16, 17, teilweise auch in
85 1 und 2, ist es nicht Reichsgesetz geworden. So auch Preiser
(Leipz. B. 15 S. 25): „Das B. Z.G. hat vorübergehend die Be-
deutung eines Reichsgesetzes, soweit seine Bestimmungen sich
nicht blos auf rein innerpreußische Angelegenheiten erstrecken.“
Dies darf natürlich nicht so weit gehen, daß man #5 b für eine
nicht reichsgesetzliche Norm erklärt, weil er auf die Pr. Verf. Urk.
verweist. Hier sind Bestimmungen der Reichsgesetzgebung oder
der Verfassungen der einzelnen Bundesstaaten an die Stelle
der in §& 5 genannten Artikel der Pr. Verf. Urk. zu setzen. Auch
65 gehört zu den Wirkungen der Erklärung des Kriegszustandes: