Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

240 8§ 9 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915. 
des M.B. rüge. Für die anderen beiden Fragen behaupten 
Falck und O. L.G. Celle die ausschließliche Zuständigkeit abes 
K. G. in Preußen. Gegen diese Ansicht wenden sich Galli (D. Str. Z. 
1915 S. 332) und Rosenberg (Recht 1916 S. 71ff.). Nach Galli 
ist das Verbot begrifflich weder Landes= noch Reichsrecht: be- 
straft werde die Verletzung des §# #b; dieser sei Reichsrecht; 
zuständig zur Entscheldung über die Revision sei daher das Reichs- 
gericht bzw. in den letzten beiden oben genannten Fällen das 
örtliche O. L. G. Rosenberg meint, daß eine Handlung dann 
nach Landesrecht strafbar sei, wenn die Landesgesetzgebung 
an die Vornahme derselben strafrechtliche Folgen knüpfe, nicht 
aber dann, wenn ein Reichsgesetz Art und Maß der Strafe be- 
stimme und das Landesrecht nur sage, ob die Handlung erlaubt 
sei oder nicht; § 9b sei aber Reichsgesetz; ebenso seien aber auch 
die Verbote des M. B. reichsrechtliche Vorschriften; denn der 
M. B. übe sein Recht als Organ des Bundesfeldherrn aus, er 
sei daher ein Reichsorgan. Mit ähnlicher Begründung vertritt 
auch Menner (J. W. 1916 S. 88) den Standpunkt Rosenbergs: 
wenn eine Landesbehörde zu einem reichsrechtlichen Blankett- 
gesetz Ausführungsbestimmungen ohne selbständige Straf- 
androhung erlasse, werde dadurch an dem Charakter des grund- 
legenden Reichsgesetzes nichts geändert; auch die Zuwider- 
handlung gegen die Ausführungsbestimmungen verletze das 
Reichsgesetz. Das Reichsgericht hat sich zu der Frage nur kurz 
in der Entsch. IV vom 12. 3. 1915 (Entsch. i. Str. Bd. 49 S. 114) 
geäußert; hier heißt es bezüglich einer Polizeistundenübertretung, 
die aus § Db bestraft worden ist: zuständig zur Entscheidung 
über das Rechtsmittel sei nach § 136 Abs. 1 Nr. 2, 123 Nr. 3 
G. V. G. das Reichsgericht; denn das B. Z. G. habe die Eigen- 
schaft eines Reichsgesetzes. 
Die hier zuletzt erwähnte Ansicht ist die zutreffende. Die 
Behauptung, daß das Verbot des M. B. Landesrecht sei, läßt 
sich in keiner Weise damit stützen, daß der Erlassende Organ 
des einzelnen Bundesstaates ist. Das Verbot des M. B. ist zwar 
nicht das Strafgesetz, sondern eine verwaltungsrechtliche Vor-
	        
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