Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe b: Prozessuales. 241 
schrift. Aber diese letztere stützt sich unmittelbar auf § 9b. Der 
M. B. schöpft seine Ermächtigung zum Erlaß nur aus dieser 
Bestimmung, ganz unabhängig, wie schon mehrfach betont, 
von seiner militärischen Eigenschaft und Stellung. Der & 9b 
ist aber für den reichsrechtlichen Kriegszustand Reichsrecht. Eine 
Vorschrift, die ihren Ursprung unmittelbar im Reichsrecht hat, 
kann aber keine landesrechtliche Norm sein, sondern ist und bleibt 
ebenfalls eine reichsrechtliche. Daraus ergibt sich die Beant- 
wortung der oben gestellten Fragen in demselben Sinne, wie 
sie Galli gegeben hat. 
2. Einen breiten Raum in der Erörterung hat ferner die 
Frage eingenommen, ob und in welchem Umfange dem Richter, 
der die UÜbertretung des Verbots abzuurteilen hat, gegenüber 
dem Verbot ein Prüfungsrecht und eine Prüfungspflicht zu- 
steht. Die Frage wird im wesentlichen einmütig und zutreffend 
dahin beantwortet: Dem Richter steht kein Prüfungsrecht 
darüber zu, ob das Verbot notwendig und zweckmäßig ist, 
und inwiefern es dem Interesse der öffentlichen Sicherheit 
dient. Die Frage, ob und welche Vorschriften das Interesse 
der öffentlichen Sicherheit erfordert, ist ausschließlich von dem 
M. B. zu entscheiden, er ist allein zuständig und verantwortlich. 
Ist in dem Verbot ausdrücklich auf den § 90 Bezug genommen, 
oder ist das Interesse der öffentlichen Sicherheit in irgendeiner 
Form erwähnt, ist also schon äußerlich erkennbar, daß das 
VBerbot vom M.B. auf 8 hb gestützt ist, so liegt eine rechts- 
verbindliche Vorschrift für den Richter vor; er hat sich jeder 
weiteren Prüfung zu enthalten; denn der M. B. tritt ihm hier 
als Gesetzgeber gegenüber. Fehlt dagegen ein solcher Hinweis, 
so hat er zu prüfen, ob das Verbot im Interesse der öffentlichen 
Sicherheit erlassen ist. Darauf ist aber auch die Prüfungspflicht 
beschränkt. Ob das Interesse der öffentlichen Sicherheit vor- 
liegt, ist in erster Reihe aus den Aufgaben, denen die Vorschrift 
dient, nicht aus ihrem Inhalt zu entnehmen, denn auch eine 
Anordnung aus # 4 kann einen gleichen Inhalt haben wie eine 
solche aus § 9. Dieser Zweck kann sich aus dem Zusammenhange 
Pürschel, Belagerunggesetz. 16
	        
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