Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe b: Prozessuales. 243 
greifen einer uvunteren Kommandostelle notwendig gewesen sei. 
Dies letztere ist aber nicht zutreffend, da eben in diesem Falle 
ein militärischer Dienstbefehl, nicht aber ein Berbot im Sinne 
des § 9#b vorliegt. Da Voraussetzung der Anwendung des 5 9b 
ist, doß es sich um ein von einem M. B. erlasse ies Verbot handelt, 
so hat das Gericht zu prüfen, ob dieses Merkmal vorliegt; diese 
Prüfung hat sich auch darauf z.##erstrecken, ob der M. B. innerhalb 
seines örtlichen Machtbereichs gehandelt hat, was besonders 
von Wichtigkeit ist, wenn in einem Armeekorpsbezirk eine oder 
mehrere Festungen liegen, für die der Kommandierende General 
keine Anordnungen treffen kann; es hat ferner zu prüfen, wie 
Cramer und Dämerow zuzugeben ist, ob die Tat innerhalb des 
Geltungsbereiches des Verbotes begangen ist. 
Hinsichtlich der Bekanntmochung des Verbotes ist lediglich 
zu prüfen, ob eine solche in irgendeiner Weise überhaupt er- 
folgt ist. Gibt der Angeklagte die Kenntnis zu, so erübrigt sich 
jede weitere Prüfung: so auch Baher. Ob. L. G. vom 29. 4. 1915 
(Leipz. S. 1915 S. 8482). 
Das Verbot selbst ist nicht etwa als Ausnahmegesetz streng 
nach dem Wortlaut auszulegen, sondern neben dem Wortlaut 
sind auch Sinn und Zweck der Anordnung zu berücksichtigen: 
R.G. II vom 26. 3. 1915 (Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 101 V), 
III vom 31. 5. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 9011), II vom 9. 7. 1915 
(Leipz. Z. 1915 S. 11577). 
3. Die Verbote des M. B. sind zwar nicht Strafgesetze, 
aber Rechtsnormen des Verwaltungsrechts. Sie müssen daher 
den Gerichten bekannt sein. Unterbleibt ihre Anwendung in- 
folge Nichtkenntnis, so liegt eine Gesetzesverletzung vor (R G. 1 
vom 11. 10. 1915, Recht 1915 S. 612 Nr. 1127, Pr. Verw. Bl. 
Bd. 37 S. 263 X). Weil es sich um Rechtsnormen handelt, 
gelten auch für das Verbot nicht die Regeln über Mündlichkeit 
der Hauptverhandlung und Beweisaufnahme: die Verlesung 
der Berordnung in der Hauptverhandlung ist daher nicht er- 
forderlich: R.G. I vom 28. 10. 1915 (Leipz. 3S. 1916°S. 358, 
Recht a. a. O.); vgl. hierzu auch R.G. II vom 21. 1. 1916 (Recht 
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