244 8§9 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915.
1916 S. 135 Nr. 224) und III vom 10. 2. 1916 (Recht 1916
S. 194 Nr. 386).
4. In einzelnen Verordnungen des M. B., namentlich den
zur Sicherung der Volksernährung erlassenen findet sich häufig
der Satz: „im Strafverfahren entscheidet über die Vorfrage,
ob ein Preis angemessen ist, die Polizei endgültig.“ Diese An-
ordnung ist, wie das Bayer. Ob. L.G. vom 5. 10. 1915 (J.W.
1915 S. 1451, Leipz. Z. 1915 S. 15338) mit Recht angenommen
hat, für den Strafrichter nicht bindend. Der M. B. kann zwar
Vorschriften materiellrechtlichen Inhalts erlassen, aber nicht
in das Recht und die Pflicht des Richters eingreifen, nach seiner
freien aus dem Inhalt der Verhandlung geschöpften Überzeugung
über das Vorliegen einer strafbaren Handlung zu entscheiden.
5. Für das Urteil verlangt das Reichsgericht in der Entsch.
vom 7. 10. 1915 (Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 54 IV), daß aus der
Begründung hervorgehe, ob und inwiefern ein vorsätzliches
oder fahrlässiges Zuwiderhandeln für vorliegend erachtet wird.
Eine Feststellung im Urteil, daß der Kriegszustand oder das
Verbot des M. B. am Wohnort des Angeklagten ordnungsmäßig
bekannt gemacht war, ist nicht erforderlich, da diese Bekannt-
machung keine Tatsache im Sinne des #1 266 Satz 1 St. P.O.
ist, sondern das Bestehen und die Wirksamkeit einer objektiven
Rechtsnorm betrifft: R.G. vom 25. 11. 1915 (Leipz. Z. 1916
S. 146).
V. Buchstabe c
1. bestraft die Aufforderung oder Anreizung zu den dort
einzeln angeführten Verbrechen. Der Begriff der Aufforderung
oder Anreizung ist hier derselbe wie in § 9b: es wird auf Bem. IV.
C2 verwiesen. Das Gesetz betont hier ausdrücklich, daß auch
die erfolglose Aufforderung oder Anreizung schon strafbar macht.
Tritt ein Erfolg ein, so kann Anstiftung vorliegen. Die Strafe
für diese müßte sich ebenfalls nach §5 9 richten, außer wenn etwa
das Delikt, zu dem angestiftet worden ist, mit einer höheren
Strafe bedroht ist, als 31 9 vorsieht. Da dies aber bei allen in § 90
erwähnten Verbrechen und Vergehen der Fall ist, tritt Bestrafung