Buchstabe c. 245
der Anstiftung nur aus den allgemeinen Bestimmungen über
diese Delikte ein. Es liegt nicht Idealkonkurrenz, wie Stenglein
Note 1 zu § 9 annimmt, sondern Gesetzeskonkurrenz vor.
Die Aufforderung zu einem Verbrechen ist auch in § 49
St. G. B. unter Strafe gestellt. Eine Aufhebung des § g9e durch
diese Bestimmung kommt nicht in Frage aus den oben Bem. I
dargelegten Gründen, abgesehen davon, daß der Tatbestand
des # 496 ein wesentlich engerer ist als der des § He. Während
nämlich in §# 49 lediglich die Aufforderung zum Verbrechen
im Sinne der Dreiteilung des St. G. B. mit Strafe bedroht
wird, ist der Ausdruck Verbrechen in 3 9e allgemein im Sinne
von Delikt aufzufassen, da das Pr. St. G. B., an das sich das
B.Z.G. hier anlehnte, keine solche Dreiteilung kannte. Während
ferner 8 9e allgemein jede Aufforderung oder Anreizung trifft,
läßt § 49a die mündliche Aufforderung straflos, wenn sie nicht
an die Gewährung von Vorteilen geknüpft ist.
Erfüllt die Aufforderung nach 5& ge gleichzeitig den Tat-
bestand des § 49a, so tritt Bestrafung aus dieser letzteren Be-
stimmung ein, die die höhere Strafe androht.
2. Hiasichtlich der einzelnen Delikte hat die Anziehung des
§8 in § ge dieselben Meinungsverschiedenheiten hervorgebracht
wie bei 5 10: so nimmt Nikolai S. 26 an, daß die Worte „5 8“
durch die Worte „§5 4 E. G. St. B.G.“ zu ersetzen seien, weil diese
letztere Bestimmung den §# 8 aufgehoben habe. Dies ist jedoch
unzutreffend. Die Verweisung auf § 8 hat, wie dies R. G. IV
vom 19. 3. 1915 (Entsch. i. Str. Bd. 49 S. 124 ff.) für § 10 mit
Recht angenommen hat, lediglich die Bedeutung einer Verein-
fachung an Stelle nochmaliger Aufzählung; es sollten die in §& 8
aufgeführten Straftaten als solche bezeichnet werden (ebenso
Stenglein und Ebermayer Note 13 bzw. 11 zu § 9). Es fallen
daher unter § 9e Aufforderung und Anreizung zur vorsätzlichen
Brandstiftung nach ss 306—308, 311 St. G. B., zum Verbrechen
nach § 312 und 313 St. G. B. und zu dem besonders gqualifizierten
Widerstand des § 8, der allerdings unter Aufruhr und tätliche
Widersetzung fällt. Über diese Begriffe wird auf Bemerkung III