Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe c. 245 
der Anstiftung nur aus den allgemeinen Bestimmungen über 
diese Delikte ein. Es liegt nicht Idealkonkurrenz, wie Stenglein 
Note 1 zu § 9 annimmt, sondern Gesetzeskonkurrenz vor. 
Die Aufforderung zu einem Verbrechen ist auch in § 49 
St. G. B. unter Strafe gestellt. Eine Aufhebung des § g9e durch 
diese Bestimmung kommt nicht in Frage aus den oben Bem. I 
dargelegten Gründen, abgesehen davon, daß der Tatbestand 
des # 496 ein wesentlich engerer ist als der des § He. Während 
nämlich in §# 49 lediglich die Aufforderung zum Verbrechen 
im Sinne der Dreiteilung des St. G. B. mit Strafe bedroht 
wird, ist der Ausdruck Verbrechen in 3 9e allgemein im Sinne 
von Delikt aufzufassen, da das Pr. St. G. B., an das sich das 
B.Z.G. hier anlehnte, keine solche Dreiteilung kannte. Während 
ferner 8 9e allgemein jede Aufforderung oder Anreizung trifft, 
läßt § 49a die mündliche Aufforderung straflos, wenn sie nicht 
an die Gewährung von Vorteilen geknüpft ist. 
Erfüllt die Aufforderung nach 5& ge gleichzeitig den Tat- 
bestand des § 49a, so tritt Bestrafung aus dieser letzteren Be- 
stimmung ein, die die höhere Strafe androht. 
2. Hiasichtlich der einzelnen Delikte hat die Anziehung des 
§8 in § ge dieselben Meinungsverschiedenheiten hervorgebracht 
wie bei 5 10: so nimmt Nikolai S. 26 an, daß die Worte „5 8“ 
durch die Worte „§5 4 E. G. St. B.G.“ zu ersetzen seien, weil diese 
letztere Bestimmung den §# 8 aufgehoben habe. Dies ist jedoch 
unzutreffend. Die Verweisung auf § 8 hat, wie dies R. G. IV 
vom 19. 3. 1915 (Entsch. i. Str. Bd. 49 S. 124 ff.) für § 10 mit 
Recht angenommen hat, lediglich die Bedeutung einer Verein- 
fachung an Stelle nochmaliger Aufzählung; es sollten die in §& 8 
aufgeführten Straftaten als solche bezeichnet werden (ebenso 
Stenglein und Ebermayer Note 13 bzw. 11 zu § 9). Es fallen 
daher unter § 9e Aufforderung und Anreizung zur vorsätzlichen 
Brandstiftung nach ss 306—308, 311 St. G. B., zum Verbrechen 
nach § 312 und 313 St. G. B. und zu dem besonders gqualifizierten 
Widerstand des § 8, der allerdings unter Aufruhr und tätliche 
Widersetzung fällt. Über diese Begriffe wird auf Bemerkung III
	        
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