246 8§ 9 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915.
lo und d zu §s 10 verwiesen, ebenso bezüglich der Befreiung
von Gefangenen auf Bemerkung III 1 b.
Das Bayer. K. Z. G. geht mit Recht über die in §& 9o auf-
gezählten Delikte, deren Kreis für die heutigen Verhältnisse
zu eng ist, hinaus und stellt außerdem in Artikel 4 Ziffer 3 (in
der Fassung des Gesetzes vom 6. S. 1914) auch die Aufforderung
oder Anreizung zum Hochverrat, Landesverrat und zu einem
der in den §### 1 und 3 des Gesetzes vom 3. 6. 1914 betr. Verrat
militärischer Geheimnisse vorgesehenen Verbrechen unter Strafe.
3. Nur die Aufforderung oder Anreizung muß in einem
in Kriegs= oder Belagerungszustand erklärten Ort oder Distrikt
begangen sein, nicht auch die Handlung, zu der aufgefordert
oder angereizt wird. Dies entspricht dem Wortlaut und Sinn
des § 9e. Die Verweisung auf den §# 8 kann eine entgegen-
gesetzte Ansicht nicht stützen: denn sie bedeutet nur eine Wieder-
holung der einzelnen Verbrechenstatbestände, nicht aber auch
einen Hinweis auf die Strafandrohung, die bei Begehung der
Tat unter dem Belagerungszustand in §8 für diese Tatbestände
festgelegt ist sso auch Stenglein und Ebermayer Note 14 bzw. 12
zu #9 gegen Kleinfeller in der ersten Auflage Note 32).
VI. Buchstabe d stellt die versuchte Berleitung von Militär-
personen zu Berbrechen gegen die Subordination oder Ber-
gehungen gegen die militärische Zucht und Ordnung unter
Strafe.
1. Diese Fassung ist dem Pr. M. St. G. B. vom 3. 4. 1845
entnommen, in dem die s#i 122—144 als Verbrechen gegen die
Subordination und die F 164—177 als Vergehen gegen die
militärische Zucht und Ordnung zusammengefaßt waren. Daraus
und aus der Tatsache, daß das heutige M. St. G. B. völlig über-
einstimmende Zusammenfassungen nicht kennt, ist aber, wie
das R.G. I vom 10. 5. 1915 (D.J.Z. 1915 S. 925, Recht 1915
S. 346 Nr. 565, Leipz. Z. 1915 S. 99316, D. Str. Z. 1915 S. 400)
anführt, nicht zu entnehmen, daß jetzt für die Auslegung des
# d das Pr. M. St. G. B. ausschlaggebend und nur die ver-
suchte Verleitung zu den in oben genannten Paragraphen dieses