Buchstabe d. 247
Gesetzes aufgeführten Delikten strafbar sei. Es ist vielmehr das
heutige M. St. G. B. heranzuziehen und jede einzelne Bestimmung
dieses Gesetzes daraufhin zu prüfen, ob sie ein Bergehen gegen
die Subordination oder die militärische Zucht und Ordnung
enthält.
Von diesem Gesichtspunkt aus wird daher 8 9d anwendbar
sein auf folgende Verbrechen und Bergehen nach M. St. G. B.:
unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht (## 64—73, so auch
Stenglein Note 17), die Selbstbefreiung (s 79), die Selbst-
beschädigung und Vorschützung von Gebrechen (s5s 81—83);
Feigheit (s 84 f., so auch R.G. vom 10. 5. 1915), die strafbaren
Handlungen gegen die Pflichten der militärischen Unterordnung
(§P 89—113), Verletzung von Dienstpflichten (ös 139—144) und
sonstige Handlungen gegen die militärische Ordnung (# 146
bis 152). Warum aber 1 121 (Beleidigung eines Untergebenen)
hierher gehören soll, wie Stenglein annimmt, ist nicht recht
ersichtlich.
2. Die Handlung muß vorsäützlich erfolgen (so auch R.G.
und Stenglein a. a. O.). Das Versuchen der Verleitung ist all-
gemein gefaßt; es muß daher jede Handlung oder Erklärung,
sei es daß sie mündlich oder schriftlich oder auch durch die Presse
ohne bestimmte Richtung auf eine einzelne Militärperson er-
folgt, darunter verstanden werden, wenn sie geeignet ist, auf den
Willen der Soldaten in der Richtung der oben genannten Delikte
einzuwirken, und wenn sie ernstlich gemeint ist: also z. B. Über-
sendung eines Mittels, das geeignet ist, die Gesundheit des
Soldaten so zu schwächen, daß er nur noch arbeitsverwendungs-
fähig ist; die Aufforderung, sich fortwährend krank zu melden
und schlapp zu machen, um den Arzt zu täuschen und dadurch
seine Entlassung aus dem Dienst oder die Nichtverwendung
an der Front herbeizuführen; oder, wie in dem Falle, der dem
Reichsgericht vorlag, aufreizende Redensarten, daß ein An-
kämpfen gegen den Feind aussichtslos sei und ähnliches.
Eine ähnliche Bestimmung enthält 3 112 St. G. B., der die
Aufforderung oder Anreizung zum Ungehorsam, insbesondere