Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe d. 247 
Gesetzes aufgeführten Delikten strafbar sei. Es ist vielmehr das 
heutige M. St. G. B. heranzuziehen und jede einzelne Bestimmung 
dieses Gesetzes daraufhin zu prüfen, ob sie ein Bergehen gegen 
die Subordination oder die militärische Zucht und Ordnung 
enthält. 
Von diesem Gesichtspunkt aus wird daher 8 9d anwendbar 
sein auf folgende Verbrechen und Bergehen nach M. St. G. B.: 
unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht (## 64—73, so auch 
Stenglein Note 17), die Selbstbefreiung (s 79), die Selbst- 
beschädigung und Vorschützung von Gebrechen (s5s 81—83); 
Feigheit (s 84 f., so auch R.G. vom 10. 5. 1915), die strafbaren 
Handlungen gegen die Pflichten der militärischen Unterordnung 
(§P 89—113), Verletzung von Dienstpflichten (ös 139—144) und 
sonstige Handlungen gegen die militärische Ordnung (# 146 
bis 152). Warum aber 1 121 (Beleidigung eines Untergebenen) 
hierher gehören soll, wie Stenglein annimmt, ist nicht recht 
ersichtlich. 
2. Die Handlung muß vorsäützlich erfolgen (so auch R.G. 
und Stenglein a. a. O.). Das Versuchen der Verleitung ist all- 
gemein gefaßt; es muß daher jede Handlung oder Erklärung, 
sei es daß sie mündlich oder schriftlich oder auch durch die Presse 
ohne bestimmte Richtung auf eine einzelne Militärperson er- 
folgt, darunter verstanden werden, wenn sie geeignet ist, auf den 
Willen der Soldaten in der Richtung der oben genannten Delikte 
einzuwirken, und wenn sie ernstlich gemeint ist: also z. B. Über- 
sendung eines Mittels, das geeignet ist, die Gesundheit des 
Soldaten so zu schwächen, daß er nur noch arbeitsverwendungs- 
fähig ist; die Aufforderung, sich fortwährend krank zu melden 
und schlapp zu machen, um den Arzt zu täuschen und dadurch 
seine Entlassung aus dem Dienst oder die Nichtverwendung 
an der Front herbeizuführen; oder, wie in dem Falle, der dem 
Reichsgericht vorlag, aufreizende Redensarten, daß ein An- 
kämpfen gegen den Feind aussichtslos sei und ähnliches. 
Eine ähnliche Bestimmung enthält 3 112 St. G. B., der die 
Aufforderung oder Anreizung zum Ungehorsam, insbesondere
	        
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