Die rechtliche Natur der außerordentlichen Kriegsgerichte. 249
G. V. G. im Falle des landesrechtlichen Belagerungszustandes:
so R.G. IV vom 26. 2. 1915 (Entsch. i. Str. Bd. 49 S. 93), Trint
(D. Str. Z. 1914 S. 581), Goldschmidt S. 8. Daß sie nicht Aus-
nahmegerichte im Sinne eines rein willkürlichen, für den Einzel-
fall gebildeten Gerichts sind, ist Goldschmidt ohne weiteres zu-
gegeben, da sie ja auf einer gesetzlichen Regelung beruhen. Da-
gegen kann ich nicht einsehen, daß die Terminologie der Pr.
Verf. Urk. und des G. V. G. sie als Ausnahmegerichte in diesem
Sinne auffassen.
Mit der oben gegebenen Einreihung der a. u. K. G. in die
vorhandenen Begriffe hört aber jede weitere Einreihung auf.
Insbesondere muß es als unzutreffend angesehen werden,
wenn Goldschmidt S. 13 ff. und Mehliß (D..3-. 1915 S. 461 ff.
sie als Organe der Militärgerichtsbarkeit bezeichnen, was auch
von Schlayer (Deutsche Militär= und Zivilstrafgerichtsbarkeit
1900 S. 81), ohne näher darauf einzugehen, anzunehmen scheint,
wenn er die a. o. K.G. als militärische Ausnahmegerichte be-
zeichnet. Goldschmidt leitet seine Ansicht daraus her, daß die
Einsetzung der Gerichte ein Ausfluß der Militärdiktatur sei,
im Gegensatz zur Zivildiktatur, als welche sich die Verschärfung
des allgemeinen Strafrechts und die Euspension der sonstigen
Grundrechte darstelle: dafür spreche die Entwickelungsgeschichte,
der Name der Gerichte, die Einsetzung durch den M. B., die
Bestimmung des Gerichtssprengels, die Beauftragung des Be-
richterstatters, die Bestätigung der Todesurteile durch den M.B.
und die militärische Vollzugsart der Todesurteile; charakte-
ristisch sei auch der Wegfall der Einsetzung der a. ö. K. G. bei dem
kleinen Belagerungszustand, dem die Militärdiktatur fremd sei.
Mehliß wiederum beruft sich im wesentlichen auf die Entstehungs-
akschichte und die bei der Beratung des Gesetzes zutage ge-
tretene Absicht des Gesetzgebers.
Diese Gründe sind aber in keiner Weise überzeugend. Sie
bauen sich im wesentlichen auf Außerlichkeiten auf, ohne das
innere Wesen zu berühren. Militärstrafgerichtsbarkeit und
Gerichtsbarkeit der a. ö. K. G. haben miteinander nur eins ge-