Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

B. Z.G. und Reichsrecht. Bayer. Recht. 25 
so auch Laband Bd. IV S. 41 (5. Aufl. S. 44), Nikolal S. 15, 
Bücher S. 12. 
II. Aus der Geltung des B. Z. G. als Reichsgesetzes folgt, 
daß der Grundsatz „Reichsrecht geht vor Landesrecht“ auf 
dieses an sich Preußische Gesetz keine Anwendung findet. Dies 
ist insbesondere zu beachten bei dem Verhältnis der auf Grund 
des Ermächtigungsgesetzes vom 4. 8.1914 ergangenen Bundesrats- 
verordnungen zu den auf Grund des § 9D B. Z. G. ergangenen 
Verboten des M. B. (vol. hierzu R.G. III vom 8. 6. 1915 
Leipz. Z. 15 S. 11063 und Bem. IV A 4a zu § 9). Das Ver- 
hältnis des B. Z.G. zu späteren Reichsgesetzen ist stets von dem 
Gesichtspunkte aus zu betrachten, daß die Normen des B. Z. G. 
für einen Ausnahmezustand gegeben sind, daß daher spätere 
Reichsgesetze eine Abänderung nur dann bewirken, wenn sie 
eine solche ausdrücklich bezwecken. Das nähere bezüglich des 
Verhältnisses des St. G. B. zu den strafrechtlichen Bestimmungen 
des B. Z. G. vgl. bei #J 8 und 9. 
Von Stenglein und Ebermayer (Reichsstrafnebenges. 
Vorbem. zum B. Z. G.) wird darauf hingewiesen, daß auch die 
M. St. G. O. vom 1. 12. 1898 auf die Geltung des B. Z. G. als 
Reichsgesetzes keinen Einfluß ausgeübt habe. Dies ist nur in- 
soweit zutreffend, als das Gesetz selbst keine militärstrafprozessualen 
Bestimmungen enthält; soweit es solche z. B. in §# 7 trifft, muß 
es der M. St. G. O. weichen (vgl. hierzu Bem. zu § 7). Bemerkt 
sei schon hier, daß die s§s 10 bis 15 über Einsetzung, Verfassung 
und Verfahren der außerordentlichen Kriegsgerichte keine militär- 
strafprozessualen Bestimmungen sind. 
III. Das Geltungsgebiet des B. 8.G. als Reichsgesetz ist 
insoweit eingeschränkt, als es nicht für Bayern gilt. Nach der 
Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt der R. Verf., in dem 
Artikel 68 enthalten ist, und der Nr. III #8 5 des Vertrages betr. 
den Beitritt Bayerns zur Verfassung des deutschen Bundes 
vom 23. 11. 1870 findet Art. 68 R. Verf. auf Bayern keine An- 
wendung. Vielmehr gelten nach Nr. VI des Vertrages „bis 
zum Erlaß eines Bundesgesetzes über die Voraussetzungen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.