Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

250 Vorbemerkung vor 88 10—15. 
meinsam, daß ihre Gerichte reichsgesetzlich bestellte Sonder- 
gerichte sind, und das auch nur, wenn der Kriegszustand vom 
Kaiser ausgeht. Sonst haben sie ihrem Wesen und ihrem Inhalt 
nach nichts miteinander zu tun. Die erstere ist die jede andere 
ausschließende Gerichtsbarkeit über Militärpersonen wegen 
aller Delikte, die diese begehen (sz 1 M. St. G. O.), gleichgültig, 
ob sich im Falle des Krieges das Heer im Inlande oder Auslande 
befindet (ugl. auch Bem. II zu § 10). Die letztere dagegen ist die 
Gerichtsbarkeit über Zivilpersonen wegen ganz bestimmter, 
einzeln aufgeführter Delikte, die während eines bestimmten 
Zeitpunktes im Inlande begangen werden. An dieser grund- 
legenden Trennung ändern auch gewisse äußere Anklänge nichts, 
insbesondere soweit sie mit der Person des M. B. zusammen- 
hängen; denn wenn der M. B. das Recht hat, den Art. 7 der 
Pr. Verf. Urk. aufzuheben, so ist er natürlich auch die gegebene 
Person, die Gerichte einzusetzen und den Gerichtssprengel zu 
bestimmen. Man wird aber nicht behaupten können, daß die 
Gerichte dadurch zu Organen seiner ihm über Militärpersonen 
zustehenden Gerichtsbarkeit werden. Greift man aber überhaupt 
auf die äußere Einrichtung, die Verfassung der Gerichte zurück, 
so findet man, daß die Unterschiede zwischen den beiden Gerichten 
viel bedeutender sind als die Ahnlichkeiten und gerade das be- 
treffen, was der Militärgerichtsbarkeit ihr eigenartiges Ge- 
präge gibt: bei den militärischen Gerichten eine rein militärische 
Besetzung und eine Berufung derselben für jeden Fall durch den 
Gerichtsherrn; die gerichtsherrlichen Befugnisse des M. B., 
die sich vor allem in der Verfügung der Anklage durch den M. B., 
an die das Gericht gebunden ist (s5 318 M. St. G. O.), und in der 
Bestätigung aller Urteile, auch im abgekürzten Feldverfahren, 
äußern; bei dem a.o. K.G. eine gemischte Besetzung mit Zivil- 
beamten und Offizieren, wobei den Zivilbeamten dadurch, 
daß sie die Leitung der Verhandlung in Händen haben, trotz 
ihrer Minderzahl ein naturgemäßes Übergewicht gegeben wird, 
die Berufung der Richter nicht nur für einen Einzelfall (val. 
hierüber Bem. I A le und 2 zu §#§8. 11 und 12), keine formelle
	        
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