250 Vorbemerkung vor 88 10—15.
meinsam, daß ihre Gerichte reichsgesetzlich bestellte Sonder-
gerichte sind, und das auch nur, wenn der Kriegszustand vom
Kaiser ausgeht. Sonst haben sie ihrem Wesen und ihrem Inhalt
nach nichts miteinander zu tun. Die erstere ist die jede andere
ausschließende Gerichtsbarkeit über Militärpersonen wegen
aller Delikte, die diese begehen (sz 1 M. St. G. O.), gleichgültig,
ob sich im Falle des Krieges das Heer im Inlande oder Auslande
befindet (ugl. auch Bem. II zu § 10). Die letztere dagegen ist die
Gerichtsbarkeit über Zivilpersonen wegen ganz bestimmter,
einzeln aufgeführter Delikte, die während eines bestimmten
Zeitpunktes im Inlande begangen werden. An dieser grund-
legenden Trennung ändern auch gewisse äußere Anklänge nichts,
insbesondere soweit sie mit der Person des M. B. zusammen-
hängen; denn wenn der M. B. das Recht hat, den Art. 7 der
Pr. Verf. Urk. aufzuheben, so ist er natürlich auch die gegebene
Person, die Gerichte einzusetzen und den Gerichtssprengel zu
bestimmen. Man wird aber nicht behaupten können, daß die
Gerichte dadurch zu Organen seiner ihm über Militärpersonen
zustehenden Gerichtsbarkeit werden. Greift man aber überhaupt
auf die äußere Einrichtung, die Verfassung der Gerichte zurück,
so findet man, daß die Unterschiede zwischen den beiden Gerichten
viel bedeutender sind als die Ahnlichkeiten und gerade das be-
treffen, was der Militärgerichtsbarkeit ihr eigenartiges Ge-
präge gibt: bei den militärischen Gerichten eine rein militärische
Besetzung und eine Berufung derselben für jeden Fall durch den
Gerichtsherrn; die gerichtsherrlichen Befugnisse des M. B.,
die sich vor allem in der Verfügung der Anklage durch den M. B.,
an die das Gericht gebunden ist (s5 318 M. St. G. O.), und in der
Bestätigung aller Urteile, auch im abgekürzten Feldverfahren,
äußern; bei dem a.o. K.G. eine gemischte Besetzung mit Zivil-
beamten und Offizieren, wobei den Zivilbeamten dadurch,
daß sie die Leitung der Verhandlung in Händen haben, trotz
ihrer Minderzahl ein naturgemäßes Übergewicht gegeben wird,
die Berufung der Richter nicht nur für einen Einzelfall (val.
hierüber Bem. I A le und 2 zu §#§8. 11 und 12), keine formelle