Die rechtliche Natur der außerordentlichen Kriegsgerichte. 253
Gebühren und Geldstrafen fallen. In der älteren Literatur
macht, so viel ich sehen kann, nur Haenel (S. 439) eine kurze
Bemerkung hierüber: unter der Autorität des Kaisers, kraft
seiner Ermächtigung fungieren die Kriegsgerichte, welche an
die Stelle der unter der Autorität des Landesherrn recht-
sprechenden ordentlichen Strafgerichte treten; er scheint also
die a.o. K. G. für Gerichte des Reiches anzusehen. In neuerer
Zeit ist hierüber viel gestritten worden. Vertreter der Ansicht,
daß die a.o. K. G. Reichsgerichte sind, daß daher das Begnadigungs-
recht dem Kaiser zusteht, das Reich die Gerichte zu unterhalten
hat und Gebühren und Strafen in seine Kassen fließen, sind
insbesondere Olshausen (Goltd. Arch. Bd. 61 S. 508) und Rosen-
berg (D.J.Z. 1915 S. 149 f. und Recht 1915 S. 529 ff.). Beide
begründen ihre Ansicht damit, daß, wenn der Kaiser den Kriegs-
zustand erkläre, die M. B. bei Einsetzung der a.o. K. G., die eine
Ausführungsmaßregel der kaiserlichen Erklärung sei, als Vertreter
des Kaisers und somit als Reichsorgane handelten: die von ihnen
eingesetzten Kriegsgerichte leiteten daher ihre Autorität von
der Reichsgewalt ab; ihre Existenz, ihre Fortdauer, der Umfang
ihrer Befugnisse beruhten ausschließlich auf dem Willen des
Reiches (Rosenberg D.J. S. 1915 S. 151).
Diese Auffassung von der Natur der Befugnisse der M. B.
ist aber nicht haltbar. Wie schon oben Bem. III zu §& 5 näher
auseinandergesetzt ist, üben die M. B. die Befugnis zur Aufhebung
des Art. 7 der Verf. Urk. und die damit verbundene Befugnis
zur Einsetzung von a.o.K.G. nicht als Vertreter des Kaisers
auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Delegation,
sondern aus eigenem Recht aus. Ist dies aber der Fall, so fällt
die Schlußfolgerung weg, daß die a.o. K. G. infolge der amt-
lichen Eigenschaft der Einsetzenden ihre Autorität von der Reichs-
gewalt ableiten und daher Gerichte des Reiches sind. Denn die
M. B. sind, indem sie ihr eigenes Recht ausüben, niemals Reichs-
organe. Es könnte nun eingewendet werden, daß die M. B.
an sich Organe des Kontingentsherrn sind und daß dem-
entsprechend die von ihnen eingesetzten Gerichte solche des