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Kontingentsherrn bzw. desjenigen Staates sind, dessen Ober-
haupt der Kontingentsherr des die Gerichte einsetzenden M.B.
ist, so daß es nur preußische, bayerische, württembergische oder
sächsische a.o. K.G. gäbe. Diesen Standpunkt vertritt Gold-
schmidt S. 14 in Konsequenz seiner oben abgelehnten Auf-
fassung über die Natur der a. ö. K.G. Daß diese Schlußfolgerung
abzulehnen ist, ergibt schon ein Blick auf den Zustand beim landes-
rechtlichen Belagerungszustand: Wird in einem Staat, der kein
eigenes Kontingent hat, wie z. B. Baden oder Anhalt, für einen
bestimmten Bezirk der Kriegszustand verhängt, und werden
a. u. K.G. eingesetzt, so müßten diese nach der Ansicht Goldschmidts
königlich preußische Gerichte werden, eine Konsequenz, an deren
Unzulässigkeit wohl nicht zu zweifeln ist. Aber nicht nur die
Schlußfolgerung, sondern auch der Vordersatz ist unrichtig.
Denn die M. B. können Organe des Kontingentsherrn nur in
rein militärischen Dingen sein. Um solche handelt es sich aber
nicht, sondern um besondere Befugnisse, die ihnen das B. Z. G.
bzw. Art. 68 R. Verf. übertragen hat und die sie aus eigenem
Recht kraft dieser Gesetze ausüben.
Sind nun die a. o. K. G. weder Gerichte des Reiches noch
des Kontingentsherrn, so bleibt nur übrig, sie für Gerichte
des Bundesstaates zu erklären, in dem sie ihren Sitz haben.
Nur dies entspricht auch dem praktischen Bedürfnis und läßt
sich unter Berücksichtigung des Gesetzes halten. Die Vertreter
dieser Ansicht: Mehliß (D.J.Z. 1915 S. 464) und Arndt (Recht
1915 S. 73ff.), auch Cramer (Recht 1915 S. 80) führen ver-
schiedene Gründe an. Mehliß führt die Einsetzung der a. o. K. G.
durch den M. B. auf die dem M. B. übertragene vollziehende
Gewalt zurück, die er nicht als Vertreter des Kaisers und nicht
auf Grund einer Übertragung seitens desselben, sondern kraft
Gesetzes ausübe: diese vollziehende Gewalt sei aber die des
einzelnen Bundesstaates, und die auf Grund derselben ein-
gesetzten Gerichte seien daher Gerichte des einzelnen Bundes-
staates. Arndt wiederum stützt sich darauf, daß die a. o. K. G.
die ordentlichen Gerichte der einzelnen Bundesstaaten ersetzen,