Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die rechtliche Natur der außerordentlichen Kriegsgerichte. 255. 
und will des weiteren an der Hand des Beispiels eines a.o. K. G. 
in Dresden oder Bautzen, das von königlich sächsischen Generalen 
eingesetzt, mit vom Präsidenten des königlich sächsischen Land- 
gerichtes bestellten königlich sächsischen Beamten und mit königlich 
sächsischen Offizieren besetzt sei, einen schlagenden Beweis für 
seine Ansicht liefern. 
Allein diesen Gründen ist nicht vollständig beizutreten. 
Daß das Beispiel Arndts sehr unglücklich gewählt ist und durch- 
aus nicht beweiskräftig, ist Rosenberg, der hiergegen im Recht 
1915 S. 529 ankämpft, ohne weiteres zuzugeben. Es trifft vor 
allem nicht auf a. ö. K. G. zu, beren Sprengel Gebietsteile mehrerer 
Bundesstaaten umfaßt, und nicht auf solche in Elsaß-Lothringen, 
in denen die Offiziere verschiedener Bundesstaaten vertreten 
sind. Auch die Ansicht von Mehliß widerspricht der oben Bem. III 
zu §#5 vertretenen Auffassung. Dagegen enthält der erste von 
Arndt angeführte Grund Zutreffendes. Wenn auch die M. B. 
bei der Einsetzung der Gerichte kraft Gesetzes aus eigenem Recht 
handeln, so können sie doch mangels einer besonderen gesetzlichen 
Bestimmung bei diesem Eingriff in die Gerichtsbarkeit nur im 
Rahmen der Reichsgesetzgebung handeln — das Verbotsrecht 
aus §& 9b, auf das Rosenberg hinweist, hat damit nicht das 
geringste zu tun. Die Reichsgesetzgebung aber behandelt die 
ordentlichen Gerichte als Gerichte des einzelnen Bundesstaotes, 
nicht als Gerichte des Reiches. Hebt der M. B. diese ordentlichen 
Gerichte auf und setzt er auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung 
andere besondere Gerichte dafür ein, so können auch diese nach 
dem Stande der Reichsgesetzgebung nur Gerichte der Bundes- 
staaten sein. Daß er auch in die Zuständigkeit des einzigen 
Gerichtes des Reiches, des Reichsgerichtes eingreift, beruht 
auf der ausdrücklichen Bestimmung des preußischen Gesetzes, 
das eine solche Zuständigkeit noch nicht kannte und das zu ändern 
man bei Abfassung des Art. 68 R. Verf. noch keinen Anlaß hatte. 
Diese Ausnahme spricht also nicht gegen die obige Auffassung. 
Gegen diese läßt sich auch nicht einwenden, wie Rosenberg 
dies tut, daß aus praktischen Gründen Sprengel einzelner
	        
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