Die rechtliche Natur der außerordentlichen Kriegsgerichte. 255.
und will des weiteren an der Hand des Beispiels eines a.o. K. G.
in Dresden oder Bautzen, das von königlich sächsischen Generalen
eingesetzt, mit vom Präsidenten des königlich sächsischen Land-
gerichtes bestellten königlich sächsischen Beamten und mit königlich
sächsischen Offizieren besetzt sei, einen schlagenden Beweis für
seine Ansicht liefern.
Allein diesen Gründen ist nicht vollständig beizutreten.
Daß das Beispiel Arndts sehr unglücklich gewählt ist und durch-
aus nicht beweiskräftig, ist Rosenberg, der hiergegen im Recht
1915 S. 529 ankämpft, ohne weiteres zuzugeben. Es trifft vor
allem nicht auf a. ö. K. G. zu, beren Sprengel Gebietsteile mehrerer
Bundesstaaten umfaßt, und nicht auf solche in Elsaß-Lothringen,
in denen die Offiziere verschiedener Bundesstaaten vertreten
sind. Auch die Ansicht von Mehliß widerspricht der oben Bem. III
zu §#5 vertretenen Auffassung. Dagegen enthält der erste von
Arndt angeführte Grund Zutreffendes. Wenn auch die M. B.
bei der Einsetzung der Gerichte kraft Gesetzes aus eigenem Recht
handeln, so können sie doch mangels einer besonderen gesetzlichen
Bestimmung bei diesem Eingriff in die Gerichtsbarkeit nur im
Rahmen der Reichsgesetzgebung handeln — das Verbotsrecht
aus §& 9b, auf das Rosenberg hinweist, hat damit nicht das
geringste zu tun. Die Reichsgesetzgebung aber behandelt die
ordentlichen Gerichte als Gerichte des einzelnen Bundesstaotes,
nicht als Gerichte des Reiches. Hebt der M. B. diese ordentlichen
Gerichte auf und setzt er auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung
andere besondere Gerichte dafür ein, so können auch diese nach
dem Stande der Reichsgesetzgebung nur Gerichte der Bundes-
staaten sein. Daß er auch in die Zuständigkeit des einzigen
Gerichtes des Reiches, des Reichsgerichtes eingreift, beruht
auf der ausdrücklichen Bestimmung des preußischen Gesetzes,
das eine solche Zuständigkeit noch nicht kannte und das zu ändern
man bei Abfassung des Art. 68 R. Verf. noch keinen Anlaß hatte.
Diese Ausnahme spricht also nicht gegen die obige Auffassung.
Gegen diese läßt sich auch nicht einwenden, wie Rosenberg
dies tut, daß aus praktischen Gründen Sprengel einzelner