Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

256 Vorbemerkung vor §8 10—15. 
a. ö. K. G., namentlich in Elsaß-Lothringen, Gebietsteile mehrerer 
Bundesstaaten umfassen, zwischen denen keine Vereinbarungen 
über gemeinschaftliche Gerichte bestehen. Es genügt hier die 
Tatsache, daß das Institut der gemeinschaftlichen Gerichte tat- 
sächlich vorhanden ist. Das Nichtbestehen von Vereinbarungen 
hindert nicht den Abschluß von solchen für den speziellen Fall. 
Auch der Fall der Festung Germersheim, wo zwei a.o. K. G. 
nebeneinander und wohl mit getrenntem Gerichtssprengel be- 
stehen, läßt sich von dem hier vertretenen Standpunkt aus nicht 
so schwer entscheiden, wie Rosenberg meint: das vom bayerischen 
Präsidenten auf Grund des bayerischen Gesetzes eingesetzte 
Gericht für den bayerischen Teil des Festungsgebietes ist ein 
bayerisches Gericht, das von einem bayerischen General auf Grund 
des B.Z. G. für den babdischen Teil eingesetzte ist ein badisches. 
Die hier vertretene Auffassung teilt auch die Praxis: so 
bestimmt eine Verfügung des preußischen Justizministers vom 
9. 10. 1914 (J. M. Bl. 1914 S. 767), daß die Kosten aus der Ge- 
schäftsführung der a.. K. G. bei den Preußischen Landes-Justiz- 
Fonds zu verrechnen seien; dem hat sich für Elsaß-Lothringen 
das Ministerium in einer Verfügung vom 28. 11. 1914 an- 
geschlossen und die Übernahme der Kosten auf die Landes- 
verwaltung angeordnet. 
III. Die Vorschriften der I 11—13 über die Gerichts- 
verfassung und das Verfahren lösen nicht alle in Betracht 
kommenden Fragen und lassen namentlich hinsichtlich des Ver- 
fahrens erhebliche Lücken. Es fragt sich, ob diese Lücken aus 
anderen Gesetzen zu ergänzen sind, bejahendenfalls in welcher 
Weise. 
Schon bei Beratung des Gesetzes wurde auf diese Frage 
hingewiesen und der Antrag gestellt, zu § 13 einen Zusatz zu 
machen, wonach „im übrigen für das Verfahren vor den Kriegs- 
gerichten und deren Urteile die allgemeinen gesetzlichen Vor- 
schriften für das Kriminalverfahren maßgebend“ sein sollten. 
Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt: einmal weil die Trag- 
weite des Antrages nicht zu übersehen sei, sodann, worauf der
	        
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