256 Vorbemerkung vor §8 10—15.
a. ö. K. G., namentlich in Elsaß-Lothringen, Gebietsteile mehrerer
Bundesstaaten umfassen, zwischen denen keine Vereinbarungen
über gemeinschaftliche Gerichte bestehen. Es genügt hier die
Tatsache, daß das Institut der gemeinschaftlichen Gerichte tat-
sächlich vorhanden ist. Das Nichtbestehen von Vereinbarungen
hindert nicht den Abschluß von solchen für den speziellen Fall.
Auch der Fall der Festung Germersheim, wo zwei a.o. K. G.
nebeneinander und wohl mit getrenntem Gerichtssprengel be-
stehen, läßt sich von dem hier vertretenen Standpunkt aus nicht
so schwer entscheiden, wie Rosenberg meint: das vom bayerischen
Präsidenten auf Grund des bayerischen Gesetzes eingesetzte
Gericht für den bayerischen Teil des Festungsgebietes ist ein
bayerisches Gericht, das von einem bayerischen General auf Grund
des B.Z. G. für den babdischen Teil eingesetzte ist ein badisches.
Die hier vertretene Auffassung teilt auch die Praxis: so
bestimmt eine Verfügung des preußischen Justizministers vom
9. 10. 1914 (J. M. Bl. 1914 S. 767), daß die Kosten aus der Ge-
schäftsführung der a.. K. G. bei den Preußischen Landes-Justiz-
Fonds zu verrechnen seien; dem hat sich für Elsaß-Lothringen
das Ministerium in einer Verfügung vom 28. 11. 1914 an-
geschlossen und die Übernahme der Kosten auf die Landes-
verwaltung angeordnet.
III. Die Vorschriften der I 11—13 über die Gerichts-
verfassung und das Verfahren lösen nicht alle in Betracht
kommenden Fragen und lassen namentlich hinsichtlich des Ver-
fahrens erhebliche Lücken. Es fragt sich, ob diese Lücken aus
anderen Gesetzen zu ergänzen sind, bejahendenfalls in welcher
Weise.
Schon bei Beratung des Gesetzes wurde auf diese Frage
hingewiesen und der Antrag gestellt, zu § 13 einen Zusatz zu
machen, wonach „im übrigen für das Verfahren vor den Kriegs-
gerichten und deren Urteile die allgemeinen gesetzlichen Vor-
schriften für das Kriminalverfahren maßgebend“ sein sollten.
Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt: einmal weil die Trag-
weite des Antrages nicht zu übersehen sei, sodann, worauf der