Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die Ergänzung der Lücken der 88 11 - 13. 257 
Regierungsvertreter besonders hinwies, weil ja kein allgemeines 
preußisches Kriminalverfahren bestehe, und schließlich, weil die 
ergänzende Anwenbbarkeit der bürgerlichen Strofprozeßgesetze 
selbstverständlich sei (vgl. Sten. Ber. der I. Kammer 1850 und 
1851 Bd. 1 S. 204 f., 209). Aus diesen Gründen ist gleichzeitig 
ersichtlich, daß die Ablehnung des Antrages nicht aus prinzipiellen 
Gründen erfolgte, weil man Verfassung und Verfahren für aus- 
reichend geregelt ansah und eine analoge Anwendung anderer 
Gesetze überhaupt ablehnte. Im übrigen ist aber diesen Materialien 
ein besonderer Wert nicht beizulegen. Sie können und sind für 
alle Meinungen herangezogen worden. 
In der Literatur sind verschiedene Lehren vertreten worden. 
Einmal ist behauptet worden, daß für die a.o K.G. nur die in 
## 11—13 aufgestellten Regeln gelten und, soweit diese nicht 
reichten, reine Formlosigkeit herrsche: so Kleinfeller (in Stenglein, 
Nebengesetze 1. Aufl. Note 1 zu § 13), der St. P. O. und G. V. G. 
auch deswegen für nicht anwendbar hält, weil sie nur für die 
ordentlichen Gerichte gegeben seien, Bücher (S. 22) mit ähnlicher 
Begründung, Trint (D. Str. Z. 1914 S. 582), der seine Ansicht 
damit begründet, daß die a. ö. K. G. Sondergerichte seien und das 
B. S. G. eine Bezugnahme auf die allgemeinen Strafprozeß- 
vorschriften nicht enthalte, Mamroth (D. Str. 3. 1914 S. 643), 
weil kein überzeugender rechtlicher Gesichtspunkt für die An- 
wendung der St. P. O. gegeben sei, wenn auch in der Praxis 
namentlich die Beweiserhebung in den Formen der St. P. O. 
erfolgen würde, aber nur deswegen, weil sie erfahrungsgemäß 
den besten Weg zur Wahrheitsermittelung darstellten, und 
schließlich Menner (J.W. 1916 S. 89), der aber etwaige Lücken 
des Gesetzes durch den Gerichtsherrn (soll wohl heißen durch den 
M. B. !) nach freiem Ermessen ausfüllen lassen will. 
Demgegenüber will Stenglein (Note 2 zu § 13) die Lücken 
des Gesetzes durch die Vorschriften der St. P. O. und des G. V. G. 
ergänzen, ebenso, wenn auch nicht mit ausdrücklichen Worten, 
Cramer, Recht 1915 S. 80 ff. Stenglein hält eine Formfreiheit 
in dem Umfange der oben erwähnten Meinung für unmöglich, 
Pürschel, Belagerungsgeset 17
	        
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