258 Vorbemerkung vor 88 10—45.
da sich ein solcher Zustand weder auf das Gesetz noch auf Ge-
setzesanalogle stützen könne noch eine Rechtseinheit, wie sie er-
forderlich sei, ermögliche; die analoge Anwendung der St. P. O.
und des G. V. G. sei durchaus möglich; denn § 3 E.G. St. P. O.
enthalte nicht die negative Anordnung, daß die St. P.O. auf
andere Strafsachen als die vor die ordentlichen Gerichte ge-
hörenden nicht Anwendung finden dürfe; der 3 2 E. G. G. B. G.,
der eine solche Bestimmung enthalte, schließe infolge des in
16 G. V. G. für die a. o. K.G. geschaffenen Vorbehalts eine
analoge Anwendung der Gesetze über das Verfahren nicht aus;
eine analoge Anwendung der M. St. G. O. sei aber ausgeschlossen,
da die a. ö. K. G. keine Militärgerichte seien. Eine Ergänzung
durch andere Gesetze hält auch Mehliß (D. J. Z. 1915 S. 461 ff.)
für notwendig. Er fordert aber in Anlehnung an die Entstehungs-
geschichte die Anwendung der M. St. G. O., insbesondere für das
Vorverfahren und die Strafvollstreckung. An anderer Stelle
(D. Str. 3. 1915 S. 352) greift er sogar bezüglich der Kosten des
Verfahrens auf die preußische M. St. G. O. vom 3. 4. 1845 zurück
(vol. hierzu auch Bem. III 9 zu § 13). Gegen die Ansicht von
Mehliß hat sich hinsichtlich des Vorverfahrens ebenfalls an Hand
der Materialien insbesondere O. L.G. Cöln vom 28. 5. 1915
(D.J.Z. 1915 S. 933) und O. L.G. Colmar vom 9. 6. 1915 (Recht
1915 S. 600) ausgesprochen.
Eine die Ansicht von Stenglein und Mehliß verbindende
Ansicht vertritt in eingehender Darlegung Goldschmidt S. 31:
eine entsprechende Anwendung anderer Gesetze sei zwar da
ausgeschlossen, wo ihre Anwendung dem Zweck des Verfahrens,
einer prompten und schnellen Justiz widersprechen würde; sei
dies aber nicht der Fall, so sei eine Formfreiheit unmöglich;
es seien vielmehr zur Ergänzung der Lücken des B. Z. G. zwar
nicht die preußischen zur Zeit der Abfassung des B. Z.G. geltenden
Gesetze, sondern die heutigen Gesetzbücher heranzuziehen, und
zwar für die Organisation die M. St. G. O. Teil I und II und für
das Verfahren St. P.O. und G. V. G., insoweit dieses letztere nur
Verfahrensvorschriften enthalte. Die Anwendung der M. St. G. O.