Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

258 Vorbemerkung vor 88 10—45. 
da sich ein solcher Zustand weder auf das Gesetz noch auf Ge- 
setzesanalogle stützen könne noch eine Rechtseinheit, wie sie er- 
forderlich sei, ermögliche; die analoge Anwendung der St. P. O. 
und des G. V. G. sei durchaus möglich; denn § 3 E.G. St. P. O. 
enthalte nicht die negative Anordnung, daß die St. P.O. auf 
andere Strafsachen als die vor die ordentlichen Gerichte ge- 
hörenden nicht Anwendung finden dürfe; der 3 2 E. G. G. B. G., 
der eine solche Bestimmung enthalte, schließe infolge des in 
16 G. V. G. für die a. o. K.G. geschaffenen Vorbehalts eine 
analoge Anwendung der Gesetze über das Verfahren nicht aus; 
eine analoge Anwendung der M. St. G. O. sei aber ausgeschlossen, 
da die a. ö. K. G. keine Militärgerichte seien. Eine Ergänzung 
durch andere Gesetze hält auch Mehliß (D. J. Z. 1915 S. 461 ff.) 
für notwendig. Er fordert aber in Anlehnung an die Entstehungs- 
geschichte die Anwendung der M. St. G. O., insbesondere für das 
Vorverfahren und die Strafvollstreckung. An anderer Stelle 
(D. Str. 3. 1915 S. 352) greift er sogar bezüglich der Kosten des 
Verfahrens auf die preußische M. St. G. O. vom 3. 4. 1845 zurück 
(vol. hierzu auch Bem. III 9 zu § 13). Gegen die Ansicht von 
Mehliß hat sich hinsichtlich des Vorverfahrens ebenfalls an Hand 
der Materialien insbesondere O. L.G. Cöln vom 28. 5. 1915 
(D.J.Z. 1915 S. 933) und O. L.G. Colmar vom 9. 6. 1915 (Recht 
1915 S. 600) ausgesprochen. 
Eine die Ansicht von Stenglein und Mehliß verbindende 
Ansicht vertritt in eingehender Darlegung Goldschmidt S. 31: 
eine entsprechende Anwendung anderer Gesetze sei zwar da 
ausgeschlossen, wo ihre Anwendung dem Zweck des Verfahrens, 
einer prompten und schnellen Justiz widersprechen würde; sei 
dies aber nicht der Fall, so sei eine Formfreiheit unmöglich; 
es seien vielmehr zur Ergänzung der Lücken des B. Z. G. zwar 
nicht die preußischen zur Zeit der Abfassung des B. Z.G. geltenden 
Gesetze, sondern die heutigen Gesetzbücher heranzuziehen, und 
zwar für die Organisation die M. St. G. O. Teil I und II und für 
das Verfahren St. P.O. und G. V. G., insoweit dieses letztere nur 
Verfahrensvorschriften enthalte. Die Anwendung der M. St. G. O.
	        
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