Die Ergänzung der Lücken der §# 11—13. 259
leitet er aus seiner oben Bem. II wiedergegebenen Anschauung
über das Wesen der a. o. K. G. als Organe der Militärgerichts-
barkeit her, die Anwendung der bürgerlichen Gesetze für das
Verfahren aber aus den oben erwähnten Gesetzesmaterialien,
wobei er die Zulässigkeit der analogen Anwendung in ähnlicher
Weise wie Stenglein begründet; dabei will er aber dann Aus-
nahmen machen, wenn das a. o.K.G. über Militärpersonen zu
urteilen hat.
Bei einer Würdigung dieser verschiedenen Ansichten wird
man zunächst die analoge Anwendung der M. St. G. O. in allen
ihren Teilen, auch in der eingeschränkten Form, wie Goldschmidt
sie will, ablehnen müssen. Die a.ö. K. G. sind keine Organe der
Militärgerichtsbarkeit, sondern ersetzen in gewissem Umfange
die ordentlichen Gerichte. Eine Übertragung der auf rein mili-
tärische Verhältnisse zugespitzten Regeln für die militärischen
Sondergerichte auf ein Sondergericht, das anderen Zwecken
dient und dem andere Personen unterworfen sind, erscheint
begrifflich nicht möglich. Welche eigenartigen Konsequenzen
sich z. B. aus der Goldschmidtschen Ansicht ergeben, zeigen seine
Erörterungen über das Verfahren (S. 34), in denen er ab-
wechselnd die M. St. G. O. und die St. P.O. zur Anwendung
bringt, ohne daß mon im einzelnen erkennen kann, warum die
betr. Vorschriften der M. St. G. O. oder St. P.O. gerade hier
zur Anwendung zu kommen haben. Auch die Entstehungs-
geschichte, auf die besonders Mehliß aufbaut, läßt in ihren mannig-
sachen Erwägungen keinen zwingenden Schluß zu.
Im übrigen enthalten die sich gegenüberstehenden An-
sichten sämtlich etwas Richtiges und lassen sich durchaus ver-
einigen, wenn man die Gesetzesbestimmungen und die sich daraus
ergebenden Zwecke und Absichten des Gesetzes näher ins Auge
faßt. Würde man den Richter zwingen, stets die Vorschriften
der Sl. P.O. und des G. V. G. dann zu beachten, wenn das B. Z. G.
keine ausreichenden Vorschriften trifft, so würde er häufig mit
dem sich klar aus den Bestimmungen ergebenden Zweck des
Gesetzes in Widerspruch treten. Denn erster und oberster Zweck
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