Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

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des Staats (Art. 75— 108 des Rheinischen Straf- 
gesetzbuchs) anzusehen. 
Ist die Suspension des Art. 7 der Verf. Urk. 
nicht vom Staatsministerium erklärt, so bleibt in 
Friedenszeiten bei den von dem Kriegsgerichte 
eingeleiteten Untersuchungen die Vollstreckung des 
Urteils ausgesetzt, bis die Suspension vom Staats- 
ministerium genehmigt ist. 
I. Wer die a. o. K.G. einzusetzen berechtigt ist, sagt das 
Gesetz nicht. Die Zuständigkeit ergibt sich aber aus dem Recht 
zur Aufhebung des Artikel 7. Wer dieses Recht hat, muß auch 
berechtigt sein, die Folgerung daraus zu ziehen und an Stelle 
der von ihm aufgehobenen Gerichte neue einzusetzen. Die Ein- 
setzung kann demnach beim reichsrechtlichen Kriegszustand durch 
den Kaiser erfolgen oder durch die Kommandierenden Generale 
bzw. Festungskommandanten, und zwar durch jeden für seinen 
Bezirk, oder bei Erklärung des Kriegszustandes über einen be- 
schränkten Bezirk im Falle des Aufruhrs der oberste Militär- 
befehlshaber des Bezirks für diesen. Kommandierender General 
und Festungskommandant schließen einander aus, wie dies schon 
früher hervorgehoben; es ist daher m. E. unrichtig, wenn ein 
Kommandierender General in seiner Bekanntmachung vom 
31. 7. 1914 ein a. ö. K. G. auch für eine in seinem Bezirk belegene 
Festung einsetzte. Die Einsetzung dieses war lediglich Sache 
des Festungskommandanten. 
Eine Delegation des Rechts zur Einsetzung der a. o. K. G. 
ist ebensowenig zulässig wie die Delegation des Rechts zur Außer- 
kraftsetzung des Artikel 7 selbst. 
Im Falle des landesrechtlichen Belagerungszustandes ist 
zur Einsetzung der Gerichte neben den genannten Personen 
auch das Staatsministerium befugt. 
II. Persönlicher Wirkungskreis der a. o. K. G. 
Der Zuständigkeit des a.. K. G. sind ohne Zweifel alle 
Zivilpersonen unterworfen, die nicht im Falle des Krieges zu
	        
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