Metadata: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

330 8 18. 
formel erfolgt. Eine Niederschrift der Urteilsformel nach der 
Beratung ist daher nicht erforderlich (ebenso Stenglein und 
Ebermayer a.a. O.). Die Fassung des Gesetzes erfordert nun 
nicht die Annahme, daß das Ergebnis der Beratung stets ein 
Urteil sein muß; das Gericht kann selbstverständlich, wenn dies 
auch mit Rücksicht auf den Zweck des Verfahrens möglichst zu 
vermeiden sein wird, auch, wie schon hervorgehoben, zu einer 
Vertagung und Anordnung weiterer Beweiserhebungen kommen. 
Würde das Gesetz stets die Fällung eines Urteils verlangen, 
so müßte in Zweifelsfällen stets eine Freisprechung erfolgen, 
was wohl kaum in der Absicht des Gesetzes liegt. 
8) Daß über die Hauptverhandlung ein Protokoll zu führen 
ist, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Es ergibt sich dies aber aus 
5 12 Abs. 4. 
Der Inhalt des Protokolls bestimmt sich nach den Vorschriften 
der §# 272, 273 St. P.O. 5 273 Abs. 2 ist nicht anwendbar: der 
Inhalt der Zeugenaussagen braucht daher im Protokoll nicht 
wiedergegeben zu werden. Den Schluß des Protokolls bildet 
die Urteilsformel. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden, 
im Falle seiner Behinderung von dem zweiten richterlichen 
Zivilmitglied und dem Gerichtsschreiber zu unterzeichnen. 
IV. Das uUrteil. 
1. Es kann nach Ziffer 4 nur auf Verurteilung zur gesetz- 
lichen Strafe, auf Freisprechung oder Verweisung an den ordent- 
lichen Richter lauten. Ein Urteil auf Einstellung des Verfahrens, 
wie Goldschmidt S. 39 es zulassen will, ist nach der Gesetzes- 
fassung ausgeschlossen; es kommt aber auch praktisch für die 
a. ö. K. G. gar nicht in Frage; denn keins von den zur Zuständigkeit 
des a. ö. K. G. gehörenden Delikten ist ein Antragsdelikt, in welchen 
Fällen allein nach § 259 Abs. 2 St. P. O. die Einstellung zulässig 
wäre; will man mit Goldschmidt S. 30 Anm. 38 die Einstellung 
im ordentlichen Verfahren auch dann für zulässig erklären, wenn 
die Tat nicht verfolgbar ist, insbesondere der ordentliche Straf- 
rechtsweg nicht gegeben ist, so läßt sich auch dann schwer ein Fall 
denken, wie eine solche nicht verfolgbare Tat vor die a. o. K. G.
	        
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