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des B. Z. G. überhaupt nicht im Auge, was aus § 5 E.G. hervor-
gehe; sie hätte aber eine Bestimmung für den Kriegszustand
treffen müssen, wenn nicht bereits das B. Z. G. das gerichtliche
Verfahren für diesen Fall geregelt hätte. Mit dem Verhältnis
des § 2 E. G. M. St. G. O. zum B. Z. G., das Schweizer über-
haupt nicht beachtet, beschäftigt sich Goldschmidt S. 22ff.: 82
hebe die prozeßrechtlichen Vorschriften des B. Z. G. nicht auf;
denn unter Strafsachen, deren Entscheidungen nach den Be-
stimmungen der M. St. G. O. zu erfolgen hätten, seien in analoger
Anwendung des 5& 3 E.G. St. P.O. und § 3 E.G. Z. P. O. nur
die Strafsachen zu verstehen, welche vor die ordentlichen Militär-
gerichte gehörten; die Strafsachen des § 10 B. Z. G. gehörten
aber nicht vor die ordentlichen Gerichte; eines Vorbehalts wie in
* 16 Abs. 3 G. V. G. hätte es nicht bedurft, da für die der Militär-
gerichtsbarkeit Unterworfenen der Gerichtsstand des a. o.K.G.
keinen Sonder= oder Ausnahmegerichtsstand bedeute; nehme
man aber an, daß die a. o. K. G. keine Militärgerichte seien, so
stellten die Vorschriften des B. Z. G. überhaupt keine militär-
strafprozeßrechtlichen Vorschriften dar, so daß 8 16 G. V. G.
und durch seine Vermittelung die prozeßrechtlichen Vorschriften
des B. Z.G. unberührt geblieben seien. Andererseits gibt aber
Goldschmidt zu, daß die Vorschriften des B.Z. G. insoweit gegen-
über der M. St. G. O. außer Kraft getreten seien, als die Vor-
schriften dieser letzteren ihrer Natur nach erschöpfende und aus-
schließliche seien; das gelte hinsichtlich der Vorschriften für das
feldkriegsgerichtliche Verfahren und über Gerichtsherrlichkeit,
Gerichtsbesetzungs-, Bestätigungs= und Aufhebungsrecht (1).
Diesen Gründen schließt sich Ebermayer (Leipz. S. 1915
S. 659ff.) an mit dem Hinzufügen: eines Vorbehalts wie in
G.V. G. hätte es deswegen nicht bedurft, weil die M. St. G. O.
eine dem § 16 Satz 1 G. V. G. entsprechende Regelbestimmung
nicht enthalte und zur Zeit ihres Erlasses die Militärpersonen
unbestritten unter § 10 gefallen seien; militärstrafprozeßrechtliche
Vorschriften im Sinne des 32 M. St. G. O. seien die Bestimmungen
des §# 10 nicht. Dieselbe Ansicht vertreten ohne nähere Begründung