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unterstellt seien, daß aber dies jetzt durch die M. St. G. O. be-
seitigt sei. Romen-Rissom stützen ihre Ansicht auf dreierlei:
auf den Mangel einer entsprechenden Bestimmung im E. G.
M. St. G. O., darauf, daß die M. St. G. O. bereits ein strengeres
Verfahren im Felde regele, wenn auch in enger Begrenzung
seiner Anwendung, und schließlich darauf, daß die Kommando-
gewalt, die die ordentliche Militärgerichtsbarkeit bereits ausübe,
nicht der Übertragung derselben im Ausnahmezustande bedürfe.
Diese Gründe sind mit Ausnahme des letzten von Romen-Rissom
angeführten an sich zutreffend, bedürfen aber noch der Er-
weiterung.
Zuzugeben ist Schweizer und Goldschmidt, daß die
Materialien die deutliche Absicht erkennen lassen, auch die Militär-
personen und die ihnen gleichgestellten Zivilpersonen dem a. ö. K.G.
zu unterstellen. Daß aber das Gesetz selbst, worauf es wesentlich
ankommt, diese Absicht verwirklicht hat, kann nicht als so sicher
hingestellt werden. Die Aufnahme der Begriffe „Meuterei“
und „Plünderung" in § 10 beweist hierfür nicht viel; denn auch
das Pr. St. G. B. sowohl wie das R. St.G. B. kennen diese Be-
griffe. Es müßte dann auch auffallen, warum man nicht andere,
sehr schwerwiegende rein militärische Delikte, wie Feigheit und
Fahnenflucht ausgenommen hat, die doch ebenso eines abgekürzten
Verfahrens würdig gewesen wären. Andererseits übergeht das
B. Z. G. die Militärpersonen nicht ganz; es trifft für sie in 3 6
materiellrechtliche, in § 7 prozessuale Bestimmungen. Hätte
man nun die ausgesprochene Absicht verwirklichen wollen, so
wäre es doch sehr einfach gewesen, dem # 7 analog dem Satz 2
66 eine Bestimmung beizufügen, wonach die §# 10—15 auch auf
Militärpersonen Anwendung finden. Schweigt nun das Gesetz
hierüber, so wirkt dies bei dem B. S.G. als Ausnahmegesetz
um so schwerer, als die Motive gewissermaßen nur von einer
vorläufigen Regelung sprechen, so daß es den Anschein hat, als
wollte man absichtlich das Gesetz schweigen lassen und nur im
Wege der Begründung etwas in das Gesetz hineinbringen, das
über kurz oder lang doch eine anderweitige Regelung erfahren