Persönlicher Wirkungskreis. 269
aber seiner Natur nach ebenfalls eine erschöpfende und aus-
schließliche Vorschrift.
Aber auch aus # 2 E. G. M. St. G. O. folgt die Aufhebung
ohne weiteres. Unzulässig ist es zunächst, auf Grund einer analogen
Anwendugg der allgemeinen Prozeßgesetze in den # 2 hinein-
zuinterpretieren, daß unter den Strafsachen, die diese Bestimmung
meint, nur die vor die ordentlichen Militärgerichte gehörenden
zu verstehen sind. Strafsachen, deren Entscheidung nach den
Bestimmungen der M. St.G.O. zu erfolgen hat, sind vielmehr
nach §##1 ff. alle Strafsachen aller Militärpersonen wegen aller
Delikte, soweit nicht die M. St.G. O. eine Ausnahme macht.
Weiter meint Goldschmidt, daß von unserem Standpunkt aus,
nach dem die a. o. K. G. keine Organe der Militärstrafgerichts-
borkeit seien, die Vorschriften des B.ZZ. G. über a. o. K. G. gar
keine militärstrafprozeßrechtlichen im Sinne des 5 2 E. G. seien.
Auch das ist nicht richtig. Unterstellt man, daß das B. Z.G. die
Militärpersonen vor das a. o. K. G. verweist, dann trifft es eine
rein militärstrafprozeßrechtliche Vorschrift, nicht eine gemischte,
von der die Begründung zu § 2 E. G. spricht. Das wird ohne
weiteres klar, wenn man sich vergegenwärtigt, daß die Be-
stimmung, wenn sie das B. Z. G. ausbdrücklich getroffen hätte,
nicht in den § 10, sondern in den §& 7 gehört hätte. Es bedarf
daher keiner Erwägung mehr, ob es eines ausdrücklichen Vor-
behalts nach § 16 Satz 3 G. V. G. bedurft hätte, was unbedingt zu
bejahen ist, wenn die Aufhebung des dem B. Z. G. unterstellten
Grundsatzes nicht schon aus anderen Bestimmungen folgen würde.
Auf die ganz unhaltbaren Konsequenzen, die die von Gold-
schmidt für die Bestimmungen der M. St. G. O. gemachten Aus-
nahmen in der Praxis haben würden, braucht hier nicht näher
eingegangen zu werden. Es sei nur kurz bemerkt, daß nach der
Goldschmidtschen Ansicht das a.. K.G. ganz anders besetzt sein
würde, als es das B.Z. G. in 35 11 und 12 vorschreibt, wenn eine
Militärperson abzuurteilen wäre, nämlich mit ein oder zwei
Kriegsgerichtsräten und vier oder drei Offizieren. Sollte ein
solches Gericht wirklich ein a. ö. K. G. sein? Auch hinsichtlich der