Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

270 8 10. 
Bestätigung der Urteile würden die Militärpersonen immer noch 
besser gestellt sein als die Zivilpersonen. Bei ersteren könnten 
alle Urteile selbst bei geringen Sachen aufgehoben werden, 
Urteile gegen die letzteren nur, falls sie auf Todesstrafe lauten. 
Es leuchtet ohne weiteres ein, daß das Gesetz solche Konsequenzen 
nicht gewollt haben kann. 
III. Die sachliche Zuständigkeit des a. v. K. G. 
1. Sie ist in 3 10 durch eine erschöpfende Aufzählung der 
einzelnen strafbaren Handlungen begrenzt, deren Untersuchung 
und Aburteilung dem a. o. K.G. obliegt. Mit Rücksicht darauf, 
daß das Gesetz nur Sammelbegriffe gibt, bedarf es einer genaueren 
Darlegung, welche Verbrechen und Vergehen des heutigen Straf- 
rechts darunter zu verstehen sind. Zu beachten ist dabei, daß, 
wie allgemein angenommen wird, das Wort „Verbrechen“ in 
*10 ebensowenig wie in §5 9 im Sinne der Dreiteilung des 
R. G. St. B. zu verstehen ist (Stenglein und Ebermayer Note 2 
zu §#10, Goldschmidt S. 25 Anm. 10). 
a) Hoch= und Landesverrat. 
Es sind dies die in §55 80—92 St. G. B. genannten Verbrechen. 
Ob auch der Hochverrat gegen befreundete Staaten im Sinne 
des § 102 St. G. B. darunter fällt, kann zweifelhaft sein, ist aber 
zu verneinen, da er begrifflich nicht unter den eigentlichen Hoch- 
verrot zu rechnen ist, wie schon aus seiner Stellung im St. G. B. 
hervorgeht. 
Nicht zur Zuständigkeit der a.. K.G. gehört der Kriegs- 
verrat der §5 57—60 M. St. G. B., auch wenn er von den in §#5 155, 
160 M. St. G. B. genannten Zivilpersonen begangen wird. Dies 
ergibt sich aus dem zu II Vorgetragenem. Daraus folgt für den 
Fall, daß inländisches Gebiet Kriegsschauplatz ist, eine wesentliche 
Einschränkung der a.o.K.G. hinsichtlich des Verbrechens des 
Landesverrats, da der auch von Zivilpersonen während des 
Kriegszustandes auf dem Kriegsschauplatz begangene Landes- 
verrat nach § 5 Ziff. 4 M. St. G. O. der Militärstrafgerichtsbarkeit 
unterliegt, ganz gleich, ob die Zivilpersonen in einem der in
	        
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