Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Sachliche Zuständigkeit. 271 
8 165 M. St. G. B. genannten Verhältnisse zum Heere stehen 
oder nicht (vgl. auch Dietz' Taschenbuch II S. 142). Ist also ein 
Teil des Inlands Kriegsschauplatz, so erstreckt sich die Zuständig- 
keit der in diesem Gebietsteil eingesetzten a. o. K. G. lediglich auf 
Hochverrat. 
b) Mord. - 
Darunter ist lediglich der Tatbestand des § 211 R. St. G. B. 
zu versteher. Wie mit Blanckmeister (Recht 1915 S. 417) an- 
zunehmen ist, fällt nicht darunter der Kindesmord des # 217 
R. St. G. B., da dieser sowohl nach § 180 Pr. St. G. B. wie nach 
R. St. G. B. durch Weglassen des Begriffsmerkmales der Über- 
legung dem Totschlag gleichgestellt ist und daher richtiger als 
Kindestötung zu bezeichnen ist. Wie die Tötung eines Kindes 
durch die Mutter nicht in oder gleich nach der Geburt in bezug 
auf die Zuständigkeit zu behandeln ist, hängt davon ab, ob das 
Moment der Überlegung vorliegt oder nicht. 
e) Aufruhr sind die in 85 115 und 116 Abs. 2 R. St. G. B. 
bezeichneten Vergehen und Verbrechen (so auch Goldschmidt a. a. O. 
und Olshausen, Goltd. Arch. Bd. 61 S. 504f.). Daß auch § 116 
Abs. 1 darunter zu rechnen ist, wie Stenglein und Ebermayer 
Note 2 anzunehmen scheinen, ist nicht richtig, da das 
R. St. G. B. zwischen dem hier behandelten Auflauf und dem 
Aufruhr scharf unterscheidet, indem es beim Auflauf einen ledig- 
lich passiven Widerstand der Menschenmenge, beim Aufruhr 
aber eine aktive Tätigkeit voraussetzt. Die Stengleinsche Ansicht 
läßt sich auch nicht damit rechtfertigen, daß man sagt, § 10 habe 
offenbar alle Widerstandsdelikte treffen wollen und den Auflauf 
nur deshalb nicht erwähnt, weil das damalige preußische Straf- 
recht eine besondere Strafbestimmung für den Auflauf nicht 
kannte. Denn § 10 will durchaus nicht alle Widerstandsdelikte 
vor die a. ö. K. G. bringen. Es spricht nicht allgemein von Wider- 
stand gegen die Staatsgewalt, wie ihn das preußische St. G. B. 
in fast derselben Form wie das R. St. G. B. kannte, sondern 
nur von tätlicher Widersetzung. Tätlichkeit fehlt aber als Be- 
gariffsmerkmal beim Auflauf (a. A. Sontag, Denkschrift S. 19).
	        
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