Sachliche Zuständigkeit. 271
8 165 M. St. G. B. genannten Verhältnisse zum Heere stehen
oder nicht (vgl. auch Dietz' Taschenbuch II S. 142). Ist also ein
Teil des Inlands Kriegsschauplatz, so erstreckt sich die Zuständig-
keit der in diesem Gebietsteil eingesetzten a. o. K. G. lediglich auf
Hochverrat.
b) Mord. -
Darunter ist lediglich der Tatbestand des § 211 R. St. G. B.
zu versteher. Wie mit Blanckmeister (Recht 1915 S. 417) an-
zunehmen ist, fällt nicht darunter der Kindesmord des # 217
R. St. G. B., da dieser sowohl nach § 180 Pr. St. G. B. wie nach
R. St. G. B. durch Weglassen des Begriffsmerkmales der Über-
legung dem Totschlag gleichgestellt ist und daher richtiger als
Kindestötung zu bezeichnen ist. Wie die Tötung eines Kindes
durch die Mutter nicht in oder gleich nach der Geburt in bezug
auf die Zuständigkeit zu behandeln ist, hängt davon ab, ob das
Moment der Überlegung vorliegt oder nicht.
e) Aufruhr sind die in 85 115 und 116 Abs. 2 R. St. G. B.
bezeichneten Vergehen und Verbrechen (so auch Goldschmidt a. a. O.
und Olshausen, Goltd. Arch. Bd. 61 S. 504f.). Daß auch § 116
Abs. 1 darunter zu rechnen ist, wie Stenglein und Ebermayer
Note 2 anzunehmen scheinen, ist nicht richtig, da das
R. St. G. B. zwischen dem hier behandelten Auflauf und dem
Aufruhr scharf unterscheidet, indem es beim Auflauf einen ledig-
lich passiven Widerstand der Menschenmenge, beim Aufruhr
aber eine aktive Tätigkeit voraussetzt. Die Stengleinsche Ansicht
läßt sich auch nicht damit rechtfertigen, daß man sagt, § 10 habe
offenbar alle Widerstandsdelikte treffen wollen und den Auflauf
nur deshalb nicht erwähnt, weil das damalige preußische Straf-
recht eine besondere Strafbestimmung für den Auflauf nicht
kannte. Denn § 10 will durchaus nicht alle Widerstandsdelikte
vor die a. ö. K. G. bringen. Es spricht nicht allgemein von Wider-
stand gegen die Staatsgewalt, wie ihn das preußische St. G. B.
in fast derselben Form wie das R. St. G. B. kannte, sondern
nur von tätlicher Widersetzung. Tätlichkeit fehlt aber als Be-
gariffsmerkmal beim Auflauf (a. A. Sontag, Denkschrift S. 19).